| siehe   Überschusseinkunftsarten; siehe auch   Einkommensteuer. 
 Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Sie ergeben sich als Saldo aus Einnahmen und Werbungskosten. Ein positiver Saldo wird als Überschuss, ein negativer Saldo als Verlust bezeichnet. Man spricht beim Verlust auch von negativen Einkünften.
 
 
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