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Werbungskosten

einkommensteuerrechtlicher Begriff (Einkommensteuer); nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens aus unselbständiger Arbeit. Darunter sind z. B. Bewerbungskosten, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für Arbeitsmittel und -kleidung, aber auch Beiträge zu. Berufsständen und Berufsverbänden zu verstehen. Werbungskosten mindern die Einnahmen und somit das zu versteuernde Einkommen eines nichtselbständigen Steuerpflichtigen. Einkommensteuer rmittlung

Laut § 9Abs.1 Einkommensteuergesetz Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten werden im Rahmen von Überschusseinkünften berücksichtigt. Sie entsprechen den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften. Einzelne Werbungskosten sind in § 9 Abs. i Einkommensteuergesetz aufgezählt: Schuldzinsen, dauernde Lasten, Grundsteuer, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale), Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung. Grundsätzlich sind Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und bestimmte sonstige Einkünfte (Ertragsanteile von Renten) gibt es laut § 9 a Einkommensteuergesetz Pauschbeträge (1.044 € bei nicht selbstständiger Arbeit, 51 € bei Kapitalvermögen und 102 € bei Ertragsanteilen von Renten). Nur wenn die Pauschbeträge überschritten werden, lohnt sich ein Einzelnachweis.


sind kein Begriff der Kostenrechnung, sondern des Einkommensteuerrechts. Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie können bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens von den Einkünften abgezogen werden.

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Werden die Werbungskosten von den Einnahmen abgesetzt, ergeben sich die Einkünfte, die grundsätzlich der Besteuerung unterliegen.

Zur Ermittlung der Überschusseinkünfte, d. h. der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie der sonstigen Einkünfte, werden alle Zuflüsse (Einnahmen) den Abflüssen jeweils für ein Kalenderjahr gegenübergestellt. Das Einkommensteuerrecht definiert in § 9 EStG Werbungskosten final als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Vorschrift nennt beispielhaft einen Katalog von Werbungskosten (z. B. Schuldzinsen, Renten, Abgaben vom Grundbesitz, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung), die bei der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden können. Grundsätzlich handelt es sich um Ausgaben, die in dem Jahr gezahlt worden sind (Ausnahme: Abschreibungen). Bei der Einkunftsermittlung sind z. T. pauschale Beträge für Werbungskosten (vgl. § 9 a EStG) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nicht tatsächlich höhere Ausgaben gehabt hat. Allerdings darf im Ergebnis dadurch kein Verlust entstehen. Die Werbungskosten bei den Überschusseinkünften korrespondieren mit den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften. Meinungsverschiedenheiten ergeben sich in der Praxis regelmässig aus der Abgrenzung zu den Kosten der privaten Lebensführung. Zu kritisieren ist, dass bestimmte Negativposten tellWelSe (Z.15. wegen pauscnaier wer oungskostensätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) nicht abgezogen werden dürfen. Der Katalog —nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben in § 4 V EStG ist nach herrschender Auffassung nicht auf die Werbungskosten übertragbar.    

Nach Definition in § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten gem. § 9 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Vgl. dort die nicht abschließende Aufzählung. Voraussetzung für Abzug der Werbungskosten gem. § 9 EStG ist nicht, daß diese notwendig oder objektiv zweckmäßig sind, es genügt die subjektive Vorstellung des Steuerpflichtigen über Zweckmäßigkeit und der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung. Allerdings Abgrenzung zu Kosten der privaten Lebensführung, zu Kosten der Ausbildung und zu Aufwendungen auf den Erwerb einer Einkunftsquelle. Falls keine höheren Werbungskosten gem. § 9 EStG nachgewiesen werden, können Pauschbeträge nach § 9 a für bestimmte Einkunftsarten gezogen werden. Einzelne Werbungskosten gem. § 9 EStG sind durch Gesetz (z. B. Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4) oder durch Verwaltungsrichtlinien (z. B. Mehrverpflegungs-aufwand und Übernachtungskosten bei Dienstreisen) mit Höchstbeträgen pauschaliert und auch im Gesamtbetrag begrenzt (beim Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus, §21 aEStG). Durch Entwicklung der Rechtsprechung ist der Werbungskostenbegriff dem Betriebsausgabenbegriff zunehmend angenähert worden.

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