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Schuldzinsen

Zinsen, die von Kreditnehmern an den jeweiligen Gläubiger (i. d. R. ein Bankinstitut) zu zahlen sind.
a) Ein Kredit wird für private (persönliche) Zwecke aufgenommen. Steht der Kredit mit keiner Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang, dient er also privaten Zwecken (z. B. Möbelkauf, Krankheitskosten), so sind die Schuldzinsen nur im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung (§ 33 EStG) abzugsfähig (Abschn. 189a EStR).
b) Ein Kredit wird zur Erzielung wirtschaftlicher Einkünfte aufgenommen.
Die Zinsaufwendungen sind dann entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Hypothekenzinsen beispielsweise, die ein Hauseigentümer zu bezahlen hat, stehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang und sind demnach bei dieser Einkunftsart als Werbungskosten abzugsfähig. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit sind die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig (z. B. Hypothekenzinsen auf ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, Darlehenzinsen für ein Betriebsdarlehen, Kreditaufnahme eines Arztes zur Errichtung einer Praxis).
Eine Besonderheit gilt für die Gewerbesteuer. Hängt die Kreditaufnahme mit der Gründung, dem Kauf oder der Erweiterung des Betriebes zusammen oder wird der Kredit für längere Zeit (Dauerschulden) gewährt, so sind die Zinsen gevverbesteuerrechtlich nicht abzugsfähig und müssen, soweit sie bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung abgezogen wurden, dem Gewinn zur Hälfte wieder hinzugerechnet werden. Land- und Forstwirtschaft und freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte usw.) sind nicht gewerbesteuerpflichtig, sodass die Hinzurechnung nur für Gewerbebetriebe in Betracht kommt. Zinsen für Kontokorrentkredit sind in der Regel auch bei der Gewerbesteuer abzugsfähig, da der Kontokorrentkredit ein kurzfristiger Kredit ist. Es darf aber kein als Kontokorrentkredit getarnter langfristiger Kredit sein. Laufzeiten über ein Jahr gelten i. d. R. als »langfristig«. Zinsen für im Betrieb arbeitendes Eigenkapital des Unternehmers sind nicht abzugsfähig.
Siehe auch: Kontokorrentkredit, Dauerschulden

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