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Versicherungspflicht

Versicherungszwang in der Sozialversicherung; wurde eingeführt, weil davon ausgegangen wird, dass die freiwilligen individuellen Vorsorgemaßnahmen unzureichend sind. Die deutsche Sozialversicherung ist nach dem Prinzip konzipiert, dass jeder abhängig Beschäftigte (Ausnahme: Beamte) bis zu einer gewissen Einkommenshöhe kranken-, renten- und arbeitslosenzwangsversichert ist. Die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Versicherungspflicht besteht für:
- alle gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen,
- bestimmte Selbständige (z. B. Handwerker, Künstler), Kindererziehende in den ersten drei Lebensjahren des Kindes,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Wehr- oder Zivildienstleistende,
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld).

In der Gesundheitswirtschaft:

Gesetzliche oder berufsrechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gegen bestimmte Risiken. Dabei kann die Versicherungspflicht sowohl eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Versicherung (Beispiel: Kfz-Haftpflichtversicherung) oder aber zur Mitgliedschaft in der Sozialversicherung beinhalten.

Die Versicherungspflicht ist einer der tragenden Grundsätze der deutschen Sozialversicherung. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich auf alle Inländer in Deutschland ausgeweitet worden. Dennoch sind nach wie vor nicht alle Inländer verpflichtet, Mitglied der GKV zu werden. Vielmehr bleibt es bei der Möglichkeit, nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze innerhalb einer gewissen, gesetzlich festgelegten Frist eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Pflichtversicherung

Die Versicherungspflicht besteht im Privatversicherungsrecht vornehmlich für die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen und für Angehörige bestimmter Berufsgruppen wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Jäger oder Schornsteinfeger. Prinzipiell besteht ausserdem die Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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