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Wertwerbung

durch die —Zugabeverordnung auf "geringwertige Kleinigkeiten" beschränkte Werbung mit Werbegeschenken, -proben und anderen Formen von —Zugaben oder Vergünstigungen (einschl. Bewirtungen). Nach § 4, 5 EStG gilt als Obergrenze für Werbegeschenke ein Betrag von 50 DM pro Jahr und Empfänger.

werberechtlicher Begriff für Zugaben und ergünstigungen (Werbung, Aspekte der Besteuerung und Rechnungslegung). Dar­unter fallen Werbegeschenke, Warenpro­ben, Werbebewirtung, Preisausschreiben, Wertpreisangebote und Verlosungen (Zu­gabeverordnung).

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