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Zugabe

Abgabe von Nebenleistungen, die ohne besondere Berechnung vor, während oder nach Abschluss des Hauptgeschäftes abgegeben und zur Beeinflussung des Kundenentschlusses benutzt werden, Zugabeverordnung, Rabatt

ist im Handelsverkehr eine unentgeltliche Zuwendung, die dem Kunden über den Umfang der Ware oder Leistung hinaus gewährt wird. Es kann sich dabei um die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer Ware oder eine kostenlose oder verbilligte Leistung handeln (z.B. kostenloser Bustransport der Kunden). Die Gewährung von Zugaben stellt unlauteren Wettbewerb dar und kann abgemahnt werden (Abmahnung). Ausgenommen sind kleinere Zugaben wie kostenlose Werbepackungen, Kundenzeitschriften, zulässige Rabatte und »handelsübliches Zubehör«, es sei denn, es wird ausdrücklich auf ihre Unentgeltlichkeit hingewiesen.

eine von der Hauptware (-leistung) verschiedene, im Geschäftsverkehr als eigenständig angesehene, nach aussen hin nicht gesondert oder nur zu einem Scheinentgelt berechnete Nebenware (-leistung), z. B. die kostenlose oder verbilligte Kundenbeförderung. Die Gewährung der Zugabe wird vom entgeltlichen Erwerb der Hauptware (-leistung) abhängig gemacht, so dass deren Erwerb besonders vorteilhaft erscheint (Wertwerbung).

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