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Ausschließlichkeitsvertrag

sind Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die ei­nen Vertragsteil in der Verwendung dieser oder anderer Waren und Leistungen (z. B. bestimmte Ersatzteile) im Bezug oder in der Abgabe anderer Waren oder Leistungen (z. B. Bierlieferungsverträge, Tankstellenpacht) oder in der Abgabe der gelieferten Waren an Dritte (Vertriebsbindungen) beschränken (s.a. Alleinbezugsverträge) oder ihn ver­pflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder gewerbliche Lei­stungen abzunehmen (Koppelungsge­schäfte). Die entsprechenden Vereinbarun­gen sind nach deutschem Kartellrecht grundsätzlich zulässig, weil die Vereinba­rung von Ausschließlichkeitsbedingungen vielfach zur Einführung eines neuen Produk­tes erforderlich ist und weil nur durch der­artige Verträge ein hinreichender Absatz gesichert werden kann (Vertriebswegepo­litik). Die Kartellbehörde kann nach § 18 G WB Ausschließlichkeitsverträge mit sofor­tiger oder späterer Wirkung für unwirksam erklären, die eine für den Wettbewerb auf dem Markt erhebliche Zahl von Unterneh­men gleichartig binden und in ihrer Wettbe­werbsfähigkeitunbillig beschränken, ebenso wenn durch solche Verträge für andere Un­ternehmen der Marktzutritt unbillig be­schränkt wird, oder durch das Ausmaß der­artiger Beschränkungen der Wettbewerb auf dem relevanten Markt für diese andere Wa­ren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird. § 18 G WB verbietet also nicht Ausschließlichkeitsverträge, schafft aber Eingriffsvoraussetzungen im Rahmen der Mißbrauchsaufsichtder Kartellbehör­den. Soweit Ausschließlichkeitsverträge zu einer sittenwidrigen Knebelung des Ver­tragspartners führen, können sie auch ohne Entscheidung der Kartellbehörden durch die Zivilgerichte gem. § 138 BGB für nichtig er­klärt werden. Soweit Ausschließlichkeitsverträge geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitglied- staaten zu beeinträchtigen, fallen sie unter das Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag), können aber nach Art. 85 Abs. 3 freigestellt werden. Durch die Verordnung Nr. 19/65 vom 02.03.1965 wurde die Kommission zur gruppenweisen Freistellung von bestimmten Ausschließlichkeitsverträgen ermächtigt (EWG-Kartellrecht, Gruppenfreistel­lung).
Siehe Behinderungsmissbrauch.

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