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EWG-Kartellrecht

Zum Schutz vor Wettbewerbs Verfälschun­gen durch das Verhalten privater Unterneh­men enthalten Art. 85 ff. EWG-Vertrag (EWGV) ein Verbot wettbewerbsbeschrän­kender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, welche geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu be­einträchtigen (Kartellverbot) sowie ein Ver­bot des Mißbrauchs einer marktbeherr­schenden Stellung. Nach Art. 85 EWGV sind im Bereich des gemeinsamen Marktes alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigun­gen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, verboten, insb. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investi­tionen, die Aufteilung der Märkte oder Ver­sorgungsquellen, die Anwendung unter­schiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb behindert werden, sowie Koppelungsgeschäfte. Während das deutsche GWB lediglich Kartellverträge allgemein verbietet (§ 1 GWB), sonstige Verträge jedoch nur für be­stimmte Fälle (§§15 ff. GWB), verbietet Art. 85 Abs. 1 EWGV wettbewerbsbeschränken­de Abreden jeder Art (horizontale und verti­kale Absprachen). Das Verbot umfaßt nicht nur Verträge, son­dern auch aufeinander abgestimmte Ver­haltensweisen. Solche liegen, wie der Euro­päische Gerichtshof entschieden hat, vor bei einer Koordinierung zwischen Unterneh­men, die zwar noch nicht zum Abschluß ei­nes V ertrages gediehen ist, j edoch bewusst ei­ne praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt; Indiz kann dafür ein Parallel­verhalten sein. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages setzt voraus, dass die wett­bewerbsbeschränkenden Maßnahmen geeig­net sein müssen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. In die­sem Merkmal kommt die Aufgabe der Wett­bewerbsregeln des EWG-Vertrages zum Ausdruck, W ettbewerbsbeschränkungen, die den zwischenstaatlichen Wirtschaftsver­kehr nachteilig beeinflußen, möglichst zu be­seitigen, auch wenn diese auf privaten Ab­sprachen, insb. Kartellen und sonstigen Praktiken beruhen. Damit soll das in Art. 3 f. EWGV festgelegte grundlegende Vertrags­ziel, Errichtung eines Systems, das den Wett­bewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, erreicht wer­den. Das Kartell muss nicht die Wettbe­werbsbeschränkung zum Zweck haben. Es genügt, wenn es - auch nur mittelbar - geeig­net ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Eine Eignung zur Beein­trächtigung des zwischenstaatlichen Han­dels besteht nicht nur bei Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Waren­oder Dienstleistungsverkehr (wie z. B. bei Export- oder Importverboten). Sie kann auch bei mittelbaren Rückwirkungen auf Ex­port oder Import gegeben sein (z. B. kann ein Vertriebsvertrag oder ein Bezugsvertrag, z. B. ein Bierlieferungsvertrag, zusammen mit gleichartigen Verträgen anderer Unterneh­men im Bündel zur Errichtung von Handels­schranken beitragen). Die Zwischenstaat- lichkeitsklausel, die ohnehin außer­ordentlich weit ausgelegt wird, bewirkt also keineswegs, dass nationale Sachverhalte nicht dem EWG-Kartellrecht unterliegen. Viel­mehr können auch rein nationale Kartelle oder Vertriebssysteme eine gemeinschafts­widrige Abschottung der nationalen Märkte bewirken. Die Beeinträchtigung muss aber spürbar sein, d. h. von einem quantitativen Mindestausmaß. Die Kommission hat ihre Vorstellungen zur Spürbarkeit in einer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Art. 85 Abs. 1 EWGV fallen (sog. Bagatellbekanntmachung, neu gefaßt am 3.09.1986), festgelegt. Danach liegt keine Spürbarkeit vor, wenn der Marktanteil für diese Waren oder Dienstleistungen nicht mehr als 5% ausmacht und wenn der Ge­samtumsatz der beteiligten Unternehmen in­nerhalb eines Geschäftsjahres 200 Mio. ECU nicht überschreitet. Wichtige Hinweise über die Zulässigkeit einzelner Kooperationsfor­men enthält noch die Bekanntmachung der Kommission vom 29.07.1968 über Vereinba­rungen, Beschlüsse und aufeinander abge­stimmte Verhaltensweisen, die eine zwi­schenbetriebliche Zusammenarbeit betref­fen (sog. Kooperationsbekanntmachung). Gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patent­oder Warenzeichen) dürfen nicht dazu be­nutzt werden, den Import von Waren zu be­hindern, die aufgrund eines Lizenzvertrages oder durch den Erwerb eines gleichlauten­den Schutzrechtes in anderen Staaten herge­stellt wurden. Vereinbarungen und Be­schlüsse, die gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Ver- trag verstoßen, sind nichtig, soweit sie aufgrund ihres Zwecks oder ihrer Wirkung unter das Kartellverbot fallen (Art. 85 Abs. 2 EWGV). Art. 85 Abs. 3 EWGV sieht die Möglichkeit vor, wettbewerbsbeschränkende Vereinba­rungen, Beschlüsse oder Abstimmungen vom Kartellverbot durch Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung auszunehmen. Die Einzelfreistellung wird durch Anmel­dung bei der EG-Kommission beantragt. Die näheren Einzelheiten regelt die Verord­nung Nr. 17 vom 6.2.1962 (sog. Kartellver­ordnung). Die angemeldeten Vereinbarun­gen und Beschlüsse genießen kraft der Anmeldung Freiheit vor Verfolgung durch Bußgeld und haben die Chance, mit zivil­rechtlicher Wirkung rückwirkend zum Da­tum der Anmeldung freigestellt zu werden. Besondere Privilegien genießen die sog. Alt- Anmeldungen, die vor dem 31.01.1963 ein­gereicht wurden. Sie begründen eine vorläu­fige zivilrechtliche Wirksamkeit, die durch spätere Verbotsentscheidungen nicht mehr für die Vergangenheit genommen werden kann (sog. vorläufige Gültigkeit). Gruppen­freistellungen bewirken eine automatische Freistellung ohne Anmeldung. Keine Frei­stellung stellt der bloße Negativattest nach Art. 2 VO 17/62 dar. Danach kann die Kom­mission auf Antrag feststellen, dass nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß zum Einschreiten besteht. Art. 86 EWGV verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen den Mit­gliedsstaaten zu beeinträchtigen. Regelbei­spiele für einen solchen Mißbrauch nennt Art. 86 Abs. 2 EWGV: Erzwingen unange­messener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, Ein­schränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, Wettbewerbsbe­nachteiligung von Handelspartnern durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertiger Leistung oder Zwang zur Abnahme zusätzlicher Leistungen, die we­der sachlich noch nach Handelsbrauch in Be­ziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Die Kommission kann Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, Zuwiderhand­lungen abzustellen, sie kann auch ohne Ver­botsentscheidung (auch für die Vergangen­heit) Bußgelder verhängen. Der Europäische Gerichtshof hat im Continental-Can-Urteil vom 21.02.1972 ausgesprochen, dass unter bestimmten engen Voraussetzungen auch Unternehmenszusammenschlüsse als Miß­brauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 86 EWGV verfolgt werden kön­nen. Durch die Verordnung Nr. 4064/89 vom 21.12.1989, die zum 21.9.1990 in Kraft trat, ist nunmehr die europäische Fusions­kontrolle detailliert geregelt. Die EG-Fu- sionskontrolle gilt für alle Zusammenschlüs­se von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Die Vorschriften des EG-Kartellrechtes ha­ben nach der Rechtsprechung des Europä­ischen Gerichtshofes Vorrang vor dem na­tionalen Recht, wenn die nationalen kartellrechtlichen Vorschriften und ihre An­wendung die einheitliche Anwendung des EG-Kartellrechtes beeinträchtigen würden. Vorrang des Gemeinschaftsrechts bedeutet nicht, dass auf denselben Sachverhalt nicht EG-Kartellrecht und nationales Recht ne­beneinander angewendet werden dürfen. Bei Konflikten zwischen beiden Rechtsordnun­gen setzt sich aber aufgrund der Vorrangre­gel das EG-Kartellrecht durch.

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