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Wettbewerbsregeln

Nach § 28 Abs. 2 GWB (GWB) sind Wettbewerbsregeln »... Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.«

Als Beispiel für Wettbewerbsregeln seien die Verhaltensgrundsätze erwähnt, die der Markenverband zur Förderung eines leistungsgerechten Wettbewerbs und seiner Sicherung gegen wettbewerbsfremde Praktiken für die Markenartikelindustrie aufgestellt hat. Diese Verhaltensgrundsätze wurden vom Bundeskartellamt in das Register für Wettbewerbsregeln eingetragen. Geregelt ist u.a. das Verhalten bei Anzapfversuchen: Hersteller verstoßen gegen die Grundsätze eines leistungsgerechten Wettbewerbs, wenn sie sich von ihren Abnehmern »anzapfen« lassen, d.h. der Forderung nach zusätzlichen Leistungen ohne Gegenleistung entsprechen, die nicht unmittelbar mit dem Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder verdeckter Form Druck ausgeübt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 lassen sich als Beispiele für Leistungen, die ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung wettbewerbsfremd sind, nennen: Eintrittsgelder zur Anbahnung und Zahlungen zur Erhaltung oder Erweiterung der Geschäftsbeziehung, Listungsgebühren, Investitionsbeiträge, Einrichtungszuschüsse,

Automationskostenbeteiligungen, Zuwendungen zu Jubiläen u.a., Ausgleich für Schäden und Umsatzausfall im eigenen Risikobereich, übersteigerte Werbegeschenke, Barzahlungen statt handelsüblicher Werbepräsente.

Bestimmungen nach § 28 GWB, die das marktbezogene Verhalten von Unterneh­men im W ettbewerb regeln. W ettbewerbsre- geln sollen ein Verhalten im Wettbewerb an­regen, das den Grundsätzen eines lauteren und leistungsgerechten Wettbewerbs ent­spricht. Sie können von Wirtschafts- und Be­rufsvereinigungen für deren Bereich aufge­stellt und von der Kartellbehörde in das Register für Wettbewerbsregeln eingetragen werden. Inhaltlich können Wettbewerbsre­geln Verbote und Gebote in Übereinstim­mung mit den bestehenden Gesetzen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen enthalten. Sie Konkretisieren unter Rückgriff auf die Rechtssprechung, dass eine bestimmte unternehmerische Ver­haltensweise allgemein oder nach den Beson­derheiten des Wirtschaftszweiges als un­lauter oder nichtleistungsgerecht beurteilt wird. Dabei können auch Handelsbräuche und die in einer Branche bestehenden Üb- lichkeiten berücksichtigt werden. In den besonders bedeutsamen Wettbe­werbsregeln des Markenverbandes, die rund 30 Verbände übernommen haben, werden bspw. Anzapfversuche, freiwillige Sonder­leistungen und Schaufenster-, Regal- und sonstige Platzmieten für den Händler, Son­derprämien für den Abnehmer sowie unent­geltliches Überlassen von Lieferanten­personal an den Händler und von Display-Artikeln mit Zweitnutzen unter be­stimmten Umständen als unlauter beschrie­ben (Sündenregister). Zur Sicherung des Leistungswettbewerbs wird in den genann­ten Wettbewerbsregeln des Markenverban­des die Verwendung von Mondpreisen als Mißbrauch einer Freistellung und von Mo­gelpackungen als Verstoß gegen das Eich- gesetz bezeichnet. Gegenüber Regeln zur Preisbildung und Preisgestaltung sind die Kartellbehörden sehr zurückhaltend, weil damit das entschei­dende Wettbewerbselement der Marktwirt­schaft, der Preis, berührt wird. Häufig wird in den Wettbewerbsregeln aber der Wer­bungswettbewerb und der Nebenleistungs- wettbewerb reguliert, bspw. in Bestim­mungen über irreführende Angaben, Verwendung von Gutachten und Schrift­tum, Laienwerbung und Versprechen von Vermittlungsprovision sowie Begrenzung von Werbegeschenken, Warenproben, Auf­wendungen für Besucher und Kongreßteil­nehmer sowie Verbote der Rabatt- und Zu­gabengewährung. Wcttbewerbsregeln sind keine Rechts­normen. Mit der Anerkennung sind die Verbandsmitglieder nicht verpflichtet, die Wettbewerbsregeln einzuhalten. Durch be­sondere Vereinbarung können sich die ein­zelnen Unternehmen auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln festlegen. In § 29 GWB sind entsprechende Verträge oder Beschlüsse ausdrücklich vom Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen. Solche Vereinbarun­gen sind in der Praxis selten. Als solche ver­pflichten Wettbewerbsregeln Wettbewerber nur, wenn das beschriebene Wettbewerbs­verhalten zugleich gegen ein Gesetz, insb. das UWG, verstößt. Dies ist nicht immer der Fall, weil Wettbewerbsregeln es ermögli­chen, im Vorfeld des UWG Verhaltenswei­sen im Wettbewerb zurückzudrängen, die zur Wettbewerbswidrigkeit neigen und de­ren Ausschaltung den Leistungswettbewerb stärkt.   

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