Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Banken, Handel sowie gewerblichen Unternehmen aufgestellte Vertragsbedingungen, die allen abgeschlossenen Verträgen zugrunde gelegt werden; schränken die Vertragsfreiheit stark ein (sodass oft nur noch Abschlussfreiheit besteht) und unterliegen daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte.

Vorformulierte Vertragsbedingungen jeder Art, die von einer Seite einseitig dem anderen Vertragspartner gestellt werden, unterliegen den Schutzvorschriften des AGB-Gesetzes. So dürfen die Klauseln insbesondere nicht für den Vertragsteil, dem sie gestellt werden, überraschend sein (§ 3 AGBGes, sog. Transparenzgebot) oder ihn einseitig unangemessen benachteiligen (§ 9 AGBGes). Verbraucher müssen die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen ausdrücklich anerkennen, damit diese für sie gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen geben eine gewisse Rechtssicherheit dort, wo im Rahmen der gesetzlichen Vertragsfreiheit Vertragsbeziehungen geschaffen werden, die so nicht im BGB allgemein geregelt sind, zum Beispiel beim Kontovertrag. Bei den Kreditinstituten werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in unterschiedlicher Formulierung von den Banken und von den Sparkassen verwendet. Ihr rechtlicher Inhalt ist aber ähnlich. Sie regeln beispielsweise die Verpflichtung zum Bankgeheimnis, die Verfügung über Konten, die Haftung der Kunden bei Verstößen gegen die diesen auferlegten Vertragspflichten und die Verwendung weiterer besonderer Geschäftsbedingungen.

sind Bedingungen, die ein Unternehmen Verträgen mit Geschäftspartnern zugrundelegt und die in der Regel Vertragsbestandteil werden. Sie ergänzen die ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen und regeln meist die vom Gesetz nicht oder nicht präzise erfaßten Sachverhalte zugunsten des Verwenders. Gegenstände sind i. allg. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Mängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht usw. AGB werden nur wirksam, wenn der Verwender der AGB auf diese ausdrücklich hinweist oder diese in seinen Geschäftsräumen deutlich sichtbar aushängt, wenn der Vertragspartner in zumutbarer Weise die AGB einsehen kann und nicht widerspricht. AGB wurden mitunter zur Knebelung der Vertragspartner benutzt; daher regelt das AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vom 9. 12. 1976 zum Schütze der Verbraucher, welche Arten von Klauseln verboten sind. Das AGBG gilt (mit Ausnahmen) nicht für Geschäfte zwischen Kaufleuten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen vielen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens zugrunde. Es handelt sich um das berühmt-berüchtigte „Kleingedruckte". Diese AGB sind die vorformulierten Bedingungen, die ein Kaufmann in der Regel allen seinen Verträgen zugrunde legt, die Dritte mit ihm eingehen. Der Kunde hat keinen Einfluss auf die Gestaltung der AGB. Und meist wird er durch solche Klauseln schlechter gestellt als nach den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings sind den Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer AGB auch gewisse Grenzen gesetzt. Denn die Anforderungen des AGB-Gesetzes müssen erfüllt werden. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es zu verhindern, dass der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird. So darf ein Verkäufer seine Gewährleistung (z. B. für Lautsprecherboxen, die eine Stunde nach dem Aufstellen andauernd ein lautes Knacken von sich geben) nicht abbedingen, d. h. nicht ausschließen. Also: Wer einen Vertrag abschließt, sollte sich unbedingt genauestens über die AGB seines Geschäftspartners informieren.

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 S. 1 des »Gesetz(es) zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBGesetz)« vom 9. 12. 1976 (BGB113317, in Kraft getreten am1. 4. 1977) sind AGB »alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt«. Die AGB können ein vom Vertrag äußerlich gesondertes Klauselwerk sein oder in die VertragsUrkund e selbst aufgenommen werden. Den Gegensatz zu den AGB bilden die im einzelnen ausgehandelten Individualvereinbarungen. Während die vertragliche Geltung von AGBKlauseln sich nach dem AGBGesetz richtet, unterliegen IndividualVereinbarungen dem BGB, dem HGBund ggf. sonstigen einschlägigen Gesetzen. Bei der Kollision von Individualabreden und AGB haben erstere den Vorrang (§ 4 AGBGesetz). AGB werden nur unter den Voraussetzungen von § 2 AGBGesetz (ausdrücklicher Hinweis u. U. durchdeutlich sichtbaren Aushang, Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis der anderen Vertragspartei mit ihrer Geltung) Vertragsbestandteil. Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 3AGBGesetz), unklare Klauseln werden zu Lasten der Verwender ausgelegt (§ 5 AGBGesetz). Außerdemunterliegen AGBKlauseln einer verschärften Inhaltskontrolle nach §§ 911 AGBGesetz, wobei die §§ 10 und 11 AGBGesetz keine Anwendungfinden auf AGB, die im Vertrag miteinem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb einesHandelsgewerbes gehört (§ 24 Nr. 1AGBGesetz).

Abk.: AGB; für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen generell bei ihren Vertragsabschlüssen zugrunde legt. Die AGB der Banken (Fassung vom 1.1. 1986) legen die Rechte und Pflichten des Kunden und der Bank bei Bankgeschäften fest und sind neben den gesetzlichen Bestimmungen und Einzelabsprachen Bestandteil der Vereinbarungen, die jeder Kunde bei Abschluss eines Geschäftes mit seiner Bank trifft. Daneben bestehen besondere Bedingungen für einzelne Geschäftsarten, z. B. Scheck, Scheckkarte, Auslandsgeschäfte in Wertpapieren, Schliessfach u. a. m.



(AGB) für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss auferlegt. Unerheblich für die Qualifikation als AGB sind deren Umfang und Form. AGB dienen der Rationalisierung des Wirtschaftsrechtsverkehrs, aber häufig auch der Überwälzung von Risiken auf den Vertragspartner. Gegenstand von AGB sind regelmässig Leistungs- und Zahlungsmodalitäten sowie Gewährleistungs- und Haftungsfragen. Zum Schutz vor Missbrauch von AGB dient das AGB-Gesetz vom 9.12. 1976 (BGBl. I, 3317), geändert zuletzt durch Gesetz vom 22.12. 1989 (BGB1.I, 2486). Danach werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner Kenntnis von ihrem Inhalt oder in Ausnahmefällen zumutbare Möglichkeiten der Kenntnisnahme erhält. Überraschende sowie unangemessene und treuwidrige Klauseln werden nicht Bestandteil des Vertrages bzw. sind nichtig. Das AGBG stellt darüber hinaus einen Katalog von unzulässigen Klauseln auf. Bestimmte Personengruppen und Vertragsarten sind von der Geltung des AGBG ganz oder teilweise ausgenommen.    Literatur: Bunte, H.]., Handbuch der AGB, München 1982. Ulmer/BrandnerlHensen, AGB-Kom- mentar, 6. Aufl., Köln 1990. Wolf, M./Horn, NJ Lindacher, W F., AGB-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 1989.

In der Praxis sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Standardisierung von Verträgen weit verbreitet. AGB sind Formularbedingungen, die nicht zur Disposition stehen, z.B. Liefer-, Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen. Es handelt sich um ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Das Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBG) wurde aus Gründen des Verbraucherschutzes geschaffen. Es ist mit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden, vgl. §§ 305 ff BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt und die andere Vertragsseite in zumutbarer Weise von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Die Einbeziehung der AGB kann daher in Verträgen mit Verbrauchern nur ausdrücklich und mit dem vollständigen Text erfolgen. Dies gilt auch finden elektronischen Geschäftsverkehr, vgl. E-Commerce-Recht. Das BGB regelt einige allgemeine Vorschriften zur Gestaltung von Formularklauseln, die auch auf Verträge unter Kaufleuten anzuwenden sind, z.B. den Vorrang der Individualabrede. Es enthält ferner besondere Vorschriften über eine Inhaltskontrolle einzelner Klauseln, die nur auf Verträge zwischen Kaufleuten und Verbrauchern anzuwenden sind. Die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt nach den §§ 307 ff BGB. Darin sind Kataloge von Klauselverboten mit oder ohne Wertungsmöglichkeit aufgeführt. Im Einzelfall können Leistungsfristen, Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte, kurzfristige Preiserhöhungen, Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnungsverbote, Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, Vertragsstrafen, Gewährleistungsregelungen, Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen etc. unwirksam sein. Von herausragender Bedeutung ist die Inhaltskontrolle bei Gewährleistungs- oder Garantieklauseln in Kauf- oder Werkverträgen über neu hergestellte Sachen oder Leistungen. Auch ohne dass ein konkretes Klauselverbot zur Unwirksamkeit führt, kann eine Formularbedingung wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nichtig sein. Dies ergibt sich aus der Generalklausel gem. § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn von wesentlichen Grundgedanken der einschlägigen gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Auch die erhebliche Einschränkung der Rechte des Vertragspartners kann zur Nichtigkeit der Formularbedingung führen, wenn der Vertragszweck gefährdet ist. Maßstab sind die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Generalklausel unangemessener Benachteiligung gilt auch für Verträge unter Kaufleuten. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des BGB unterzogen, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Kammern und Verbände haben ein Verbandsklagerecht, das u.a. von den Verbraucherverbänden wahrgenommen wird.



(AGB)
Das sog. »Kleingedruckte« bei Verträgen. Sie enthalten Bedingungen, die einem Vertrag zwischen Unternehmen oder Banken und den jeweiligen Kunden zugrunde gelegt sind. Sie werden nach AGB-Gesetz dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich auf ihre Verwendung hinweist und sich die andere Vertretungspartei nach Kenntnisnahme oderMöglichkeit der Kenntnisnahme mit ihrer Gültigkeit einverstanden erklärt. Das Gesetz will den Vertragspartner schützen. Geschäftspraktiken, die nur einseitig den Interessen des Verwenders dienen und dem Gebot von Treu und Glauben widersprechen, sind nach dem AGB-Gesetz unwirksam. Unwirksam gegenüber Privatleuten sind daher auch bestimmte Einzelklauseln, die in einem umfangreichen »Verbotkatalog« des Gesetzes aufgezählt sind. Stichwort ist hier Verbraucherschutz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abk. für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Siehe: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Siehe auch: AGB- Gesetz

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorhergehender Fachbegriff: Allgemeine Geschäftsbedingungen | Nächster Fachbegriff: Allgemeine Geschäftsbeziehungen



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Auslandsvertrieb | Livreta | Reits

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon