| Der Gewerbesteuermessbetrag ist Grundlagen zur Ermittlung der  Gewerbesteuer im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens: Zunächst wendet man in einem ersten Schritt die sog.   Steuermesszahl an, um zum Gewerbesteuermessbetrag zu gelangen. Dieser wird im sog. Gewerbesteuermessbescheid festgestellt. Die Steuermesszahlen sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften von 1 % bis 5 % progressiv gestaffelt. Bei Kapitalgesellschaften wird stets die Messzahl von 5 % angewendet.    Auf den Gewerbesteuermessbetrag wendet die jeweilige Gemeinde in einem zweiten Schritt ihren individuellen Hebesatz (Gewerbesteuerhebesatz) an. Es resultiert dann die GewSt, die im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt wird. 
 
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