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Mehrerlösabführungsklausel

Bei der Privatisierung ehemaliger volkseigener Betriebe in den neuen Bundesländern unter Federführung der Treuhandanstalt Berlin bzw. der BvS Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben sind i. d. R. die Vermögenswerte eines Betriebes unter Verkehrswert veräußert worden. In den Kaufverträgen wurde aus diesem Grund eine zeitlich befristete Mehrerlösabführungsregelung vereinbart, die vorsieht, dass bei Weiterveräußerungen innerhalb der Bindungsfrist erzielte Mehrerlöse in einer vertraglich vereinbarten Höhe (meistens 80 %) an die Treuhandanstalt abzuführen sind. Bei einer Veräußerung zu Preisen unterhalb der Verkehrswerte wird bei der Mehrerlösabführungsregelung in jedem Fall der Verkehrswert des verkauften Grundstücks oder Gebäudes als Berechnungsgrundlage für die Mehrerlösabführungsregelung zugrunde gelegt.

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