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Nachsichttratte

Tratte (vom Bezogenen noch nicht unterschriebener gezogener Wechsel), die eine bestimmte Zeit nach Sicht (nach Vorlage) fällig ist. Die Verfallszeit richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag. Der Bezogene hat daher sein Akzept mit dem Datum zu versehen. N. sind v. a. bei Außenhandelsgeschäften gebräuchlich.

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