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Testwerbung

heißt, mit positiven Testurteilen von Test­instituten für ein Produkt werben. Diese Praxis hat sich aufgrund der Erkenntnis, dass positive Testno tenüberzeugenund Kaufent­scheidungen beeinflussen, erheblich verbrei­tet (W arentest, Stiftung Warentest). Um eine sachgerechte Aufklärung der Verbrau­cher über Testresultate zu sichern, hat die Stiftung Warentest Empfehlungen zur Wer­bung mit ihren Qualitätsurteilen heraus­gegeben. Als vergleichende Werbung ist die Test­werbung nach herrschender Auffassung zwar zulässig. Sie unterliegt dennoch all je­nen rechtlichen Regelungen bzw. Grundsät­zen, die für Werbung insgesamt gelten (Werberecht). In puncto Irreführung ist darauf zu achten, dass weder mit veralteten Testurteilen noch mit dem Verschweigen ei­ner weniger günstigen Rangstellung des um­worbenen Produkts unrichtige Vorstellun­gen erzeugt werden. Zwar hat der BGH in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1982 befunden, dass die Rangstellung nur dann an­zugeben ist, wenn das Produkt mit seiner Note unter dem Durchschnitt aller Noten liegt. Doch kann eine Irreführung auch dann gegeben sein, wenn das umworbene Produkt den Notendurchschnitt gerade erreicht hat und dennoch von dem Spitzenprodukt bzw. von anderen Produkten im Qualitätsurteil abweicht. In solchen u. ä. Fällen sollte die Rangstellung sicherheitshalber angegeben werden.   

Literatur:  Hart, D.; Silberer, G., Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest, in: Gewerb­licher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), 85.Jg. (1983), S.691-702. Horn, N., Der verglei­chende Warentest im Spiegel der Rechtsprechung, in: Horn N.;Piepenbrock, H. (Hrsg.), Vergleichen­der Warentest, Landsberg 1986, S. 67-90. Stiftung Warentest, Empfehlungen der Stiftung Warentest zur „Werbung mit Testergebnissen“, Berlin 1982.

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