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bilanzielle Abschreibungen

erfassen die Wertminderung von Anlagegütern, die nicht innerhalb einer Periode verbraucht, sondern über mehrere Perioden genutzt werden. Die Abschreibungsursache kann technisch (Verschleiss durch Gebrauch), wirtschaftlich (Marktveränderungen) oder auch zeitlich (Fristablauf bei Lizenzen, Konzessionen u.a.) begründet sein. Die Abschreibungen lassen sich hinsichtlich der Voraussehbarkeit der Wertminderung differenzieren in planmässige und ausserplanmässige Abschreibungen sowie in Sonderabschreibungen. Planmässige Abschreibungen verteilen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach einem Abschreibungsplan systematisch auf die voraussichtliche (wirtschaftliche) bzw. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§253 Abs. 2 HGB). Die Abschreibungsbeträge schlagen sich einerseits in einem verminderten Wertansatz der abzuschreibenden Anlagegüter in der Bilanz und andererseits als Aufwand der laufenden Periode in der Erfolgsrechnung nieder. Die buchmässige Erfassung der Wertminderung kann dabei auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Bei der direkten Abschreibung wird der Wertansatz der abzuschreibenden Posten direkt vermindert, während bei der indirekten Abschreibung der ursprüngliche Wertansatz beibehalten und die Wertminderung durch einen Korrekturposten auf der Passivseite der Bilanz erreicht wird, der als Wertberichtigung auszuweisen ist. Kapitalgesellschaften sind jedoch grundsätzlich verpflichtet, die direkte Abschreibung vorzunehmen (§ 268 Abs. 2 HGB). Nur in Ausnahmefällen, wenn Abschreibungen in der Handelsbilanz aufgrund steuerlicher Vorschriften vorgenommen werden, ist die Bildung eines Wertberichtigungspostens in Höhe der Differenz zwischen dem handelsrechtlich gebotenen und dem steuerlich zulässigen Wertansatz möglich. Der Ausweis des Unterschiedsbetrags hat dann allerdings unter den Sonderposten mit Rücklageanteil zu erfolgen (§273 HGB). In der Steuerbilanz finden die planmässigen Abschreibungen ihr Äquivalent in den Absetzungen für Abnutzung (AfA, § 7 Abs. 1 Satz 1-3 EStG) bzw. Absetzungen für Substanzverringerung (AfS, § 7 Abs. 6 EStG).   Hinsichtlich der Abschreibungsmethoden besteht handels- und steuerrechtlich ein sog. Methodenwahlrecht, nach dem der Bilanzierende alle Abschreibungsmethoden wählen kann, die den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung und Bilanzierung entsprechen bzw. die spezifischen steuerrechtlichen Bestimmungen erfüllen (§ 7 EStG). Danach kommen folgende Verfahren als planmässige Abschreibungsmethoden in Betracht: •   lineare Abschreibung, •   degressive Abschreibung in den Ausprägungen geometrisch-degressiv, arithmetischdegressiv und in fallenden Staffelsätzen, •   progressive Abschreibung, sowohl mit geometrischer als auch mit linearer Progression, •   Abschreibung nach Leistung und Inanspruchnahme, •   Kombination von mehreren Abschreibungsmethoden, z.B. degressive und lineare Methode.   Die lineare Abschreibungsmethode verteilt die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichmässig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, indem der jährliche Abschreibungsbetrag über die Division der Anschaf- fungs- bzw. Herstellungskosten durch die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer ermittelt wird. Die lineare Abschreibung ist handels- und steuerrechtlich für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig und als Normalfall der Abschreibung zu betrachten.   Charakteristisch für die Verfahren der degressiven Abschreibung ist, dass in den ersten Nutzungsjahren eines Anlagegegenstandes höhere Abschreibungsbeträge verrechnet werden als in späteren Jahren, wobei die geometrisch-degressive Variante die jährlichen Abschreibungsbeträge durch Multiplikation eines festen Prozentsatzes mit dem jeweiligen Restbuchwert am Ende der Vorperiode errechnet. Dagegen vermindern sich die jährlichen Abschreibungsbeträge bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung jeweils um denselben Betrag. Erfolgt die arithmetisch-degressive Abschreibung auf einen Restbuchwert von Null, so spricht man von digitaler Abschreibung.   Steuerrechtlich ist die geometrisch-degressive Abschreibung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, wobei der jährliche Abschreibungsprozentsatz höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Satzes betragen und den Höchstsatz von 30% nicht übersteigen darf (§ 7 Abs. 2 EStG). Die steuerliche Zulässigkeit der arithmetisch-de- gressiven Abschreibung ist seit dem Steuerbe- reinigungsgesetz 1985 entfallen.   Bei der progressiven Abschreibung wird zu Beginn der Nutzung weniger Abschreibungsaufwand verrechnet als am Ende der Nutzungsdauer. Die Ermittlung der Abschreibungsbeträge erfolgt analog den degressiven Verfahren, nur mit umgekehrtem Abschreibungsverlauf. Die progressive Abschreibung ist im Steuerrecht nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu den zeitabhängigen Verfahren der Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenverteilung auf die Jahre der Nutzungsdauer geht die Abschreibung nach Leistung und Inanspruchnahme vom Gesamtleistungs- bzw. Gesamtnutzungspotential einer Anlage aus. Der Umfang der Abschreibungen errechnet sich bei diesem Verfahren nach der Beschäftigung bzw. der tatsächlichen Inanspruchnahme. Hierbei wird zunächst der auf eine Leistungseinheit entfallende Abschreibungsbetrag durch Division der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die geschätzte Gesamtleistung ermittelt; durch anschliessende Multiplikation mit der Jahresleistung ergibt sich dann die Jahresabschreibung. Steuerrechtlich ist die Leistungsabschreibung nur für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, sofern das Verfahren wirtschaftlich begründet und der jährliche Umfang der Leistungsabgabe nachweisbar ist (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Da die Abschreibungsbeträge einen erheblichen Teil des Gesamtaufwandes einer Periode ausmachen, haben die angewandten Abschreibungsmethoden beträchtlichen Einfluss auf das Jahresergebnis bzw. auf die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses (Bilanzpolitik).   Literatur: Baetge,J., Bilanzen, Düsseldorf 1991. Ei- sele, W., Rechnungswesen, in: Bea, EX./Dichtl, E.l Schweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, 5. Aufl., Stuttgart 1991.   Eisele, W, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993.

Siehe auch: Abschreibungsmethoden

Abschreibungsarten

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