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Akzeptaustausch (Akzepttausch)

(1) Austausch von selbstdiskontierten eigenen Akzepten zwischen Banken. Eine Indossierung von Bank zu Bank erfolgt nicht. Die eigenen Akzepte lassen die Kreditinstitute beim Diskont mit Blankoindossament versehen. Damit können diese an andere Banken jederzeit zum Akzept weitergegeben werden und sind somit leichter verwertbar.
(2) Akzepttausch liegt auch dann vor, wenn zwei Nichtbanken aufeinander ziehen, um dann die mit zwei Unterschriften versehenen Finanzwechsel (es liegt kein Handelsgeschäft zugrunde) zum Diskont einzureichen. Bei Fälligkeit erfolgt zumeist ein Austausch von Gefälligkeitsakzepten (Gefälligkeitswechsel), um mit dem Erlös die alten Wechselverbindlichkeiten abzudecken. Der Austausch von Gefälligkeitswechseln wird als Wechselreiterei bezeichnet und ist bei nachgewiesener Betrugsabsicht strafbar.

Auch: Akzeptaustausch. Aus Akzeptkredit durch Selbstdiskontierung der Akzeptbank resultierende Bankakzepte werden u. U., um eigene Akzepte im Wechselportefeuille zu vermeiden, zwischen den Akzeptbanken »getauscht« und zu einer anderen Primerate, unterhalb des normalen Diskontsatzes liegend, diskontiert. Der Kunde, der den Wechsel auf die Bank zieht, muss diesen vor der Selbstdiskontierung durch letztere blanko indossieren (girieren), sodass die Bank ihn unter Vervollständigung des Indossaments an eine andere Bank weitergeben kann. Akzepttausch unter Nichtbanken, oft Privaten, der wg. fehlender Kreditwürdigkeit der Beteiligten allein zur Geldbeschaffung dienen soll, ist als Form der Wechselreiterei und Missbrauch des Wechsels unzulässig und nichtig.

Siehe Akzepttausch.

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