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Antidumpingzölle

Ausgleichszölle
Zölle, die in den Fällen eingesetzt werden können, in denen Drittlandswaren zu niedrigeren Preisen eingeführt werden, als sie auf dem heimischen Markt des Exportlandes üblich sind, oder für die im Exportland Prämien bzw. Subventionen gewährt werden. Mit Hilfe der Antidumpingzölle soll verhindert werden, daß ausländische Anbieter die inländischen Konkurrenten mit niedrigen Preisen (Dumpingpreise) aus dem Markt drängen, um danach die Preise wieder heraufzusetzen. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) macht die Zulassung von Antidumpingzöllen vom Nachweis einer erheblichen Schädigung der inländischen Produktion abhängig. Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden immer zusätzlich zum normalen Zoll erhoben, wenn die Importpreise durch Prämien und Subventionen im Ausfuhr- oder Herstellungsland gezielt verbilligt werden. In der Europäischen Gemeinschaft kann ein Ausgleichszoll durch die Europäische Kommission vorläufig und vom Europäischen Rat endgültig festgesetzt werden (Art. 217-232 kodex (ZK)).

Antidumpingzölle sind staatliche Maßnahmen zur Abwehr einer (extremen) räumlichen Preisdifferenzierung (Dumping). Antidumpingzölle oder auch Ausgleichszölle werden gegen Einfuhren aus Drittländern vom Einfuhrland festgesetzt, wenn Waren zu niedrigeren Preisen eingeführt werden, als sie auf dem inländischen Markt des exportierenden Landes erzielt werden (Antidumpingzoll) oder für die das Exportland Prämien oder Subventionen (Ausgleichszoll) gewährt. Die Preisunterbietung. führt in der Regel zu einer Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige, da im Exportland produzierte Waren zu einem höheren Preis angeboten werden.

In der EU stützt sich das Anti-dumpingrecht auf entsprechende GATT-Kodizes (Artikel 2ff. WTO; vgl. World Trade Organization, 1995a). Danach sind von Seiten geschädigter Staaten Gegenmaßnahmen grundsätzlich dann möglich, wenn

- der Tatbestand des Dumpings feststeht

- eine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweiges vorliegt oder droht und

- der kausale Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem Dumping nachgewiesen wird.

Da ein Antidumpingzoll den entstandenen Schaden nicht überkompensieren darf, muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Schaden und Maßnahme gewahrt bleiben. Der Antidumpingzoll wird üblicherweise als Dumpingspanne (Differenz zwischen dem Inlandspreis im Exportland und dem Exportpreis) als Zusatzzoll zum normalen Zoll erhoben. Dieser kann in der EU über 30 % betragen (vgl. Altmann, 1993, S. 435). Beim Verdacht auf Dumping kann die Europäische Kommission auch die Stellung einer Sicherheit in Höhe der mutmaßlichen Dumpingspanne verlangen, die erst bei negativem Aufklärungsergebnis wieder erstattet wird.

In der letzten Runde des GATT (Welthandelsmnden) wurden Neuerungen zur Festlegung von Antidumpingzöllen vorgenommen (vgl. World Trade Organization, 1995a/b):

- Der zur Verhängung von Antidumpingzöllen notwendige direkte Zusammenhang von Dumping und Schaden für die Produzenten des Importlandes wurde präzisiert (Artikel 3 WTO).

- Kriterien, Voraussetzungen und Regeln für die Initiierung und Durchführung

von Antidumpinguntersuchungen wurden exakter formuliert.

- Antidumpingzölle dürfen wie der Subventionskodex grundsätzlich höchstens für fünf Jahre in Kraft bleiben (Artikel 11 WTO), allerdings mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung bei »Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen«.

- Sämtliche Entscheidungen im Kampf gegen das Dumping sind unverzüglich der WTO mitzuteilen, so dass auch im Konfliktfall auf multilateraler Ebene das Streitschlichtungsverfahren in Anspruch genommen werden kann.

- Der Untersuchungsantrag muss von mehr als 50 % der heimischen Hersteller gleichartiger Waren, die zum Antrag Stellung nehmen, und von insgesamt 25 % der heimischen Hersteller unterstützt werden (Artikel 5 WTO).

- Wenn ausreichende Beweise für das Vorliegen eines Dumpings bestehen, dürfen frühestens 60 Tage nach Verfahrensbeginn und für eine Dauer von maximal sechs Monaten provisorische Antidumpingzölle verhängt werden.

Antidumpingzölle sind ein besonders beliebtes Protektionsinstrument. Mitte 1995 waren 800 solcher Maßnahmen in Kraft, wobei die USA und die EU allein 60 % der Maßnahmen verhängten. Betroffen waren hauptsächlich China, die EU und Korea (vgl. Koch, 1998a, S. 129).

Schutzmassnahmen des tarifären Protektionismus, deren Hauptwirkung (Zollwirkungen) der Kompensation ausländischer Dum pingpraktiken dient (Dumping). Da Anti- Dumping-Zölle nur Beeinträchtigungen des Freihandels kompensieren sollen, sind sie im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens erlaubt. Auch innerhalb der EG sind Anti-Dumping-Zölle möglich, allerdings muss der betroffene inländische Industriezweig durch das ausländische Dumping nachweislich geschädigt worden oder eine solche Schädigung zu erwarten sein.     Literatur: Küng, E., Dumping und Dumping-Abwehr, in: WiSt, 4. Jg. (1975), S. 513ff. Senti,R., GATT-System der Welthandelsordnung, Zürich 1986, S. 237 ff.

ist ein Zoll, der erhoben wird, wenn ein Land Güter zu Dumpingpreisen (Dumping) auf dem Weltmarkt anbietet. Er ist somit eine Abwehrmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb im internationalen Handel. Ein Antidumpingzoll darf vom Importland nur unter bestimmten Bedingungen verhängt werden, die das GATT festlegt. Um keine echten Antidumpingzölle handelt es sich, wenn Zölle gegen das sogenannte soziale Dumping (niedrigere Löhne und Sozialkosten) oder das Währungsdumping (durch Abwertung der Währung des Exportlandes) erhoben werden.

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