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Besitz

Tatsächliche Sachherrschaft. Während Eigentümer derjenige ist, dem eine Sache rechtlich zugeordnet wird, ist Besitzer, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Im Sachenrecht als Bestandteil des bürgerlichen Rechts ist das Eigentümer-Besitzer Verhältnis geregelt. Sofern der Eigentümer die Sache verpachtet hat, steht dem Pächter ein Recht zum Besitz zu, das er dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegensetzen kann. Der Pächter ist berechtigter Besitzer. Erst wenn der Pachtvertrag beendet ist, entfällt das Recht zum Besitz und der Herausgabeanspruch des Eigentümers kann erfolgreich durchgesetzt werden. Der berechtigte Besitzer kann (falls nicht vertraglich ausgeschlossen) den Besitz an der Sache weiter übertragen, z.Besitz kann ein Mieter die Sache untervermieten. In diesem Fall wäre der Mieter mittelbarer und der Untermieter unmittelbarer Besitzer. Der mittelbare Besitzer leitet sein Besitzrecht vom Eigentümer ab. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers richtet sich gegen den unmittelbaren Besitzer. Der Eigentümer kann jedoch nur Herausgabe an den mittelbaren Besitzer verlangen, solange dieser aufgrund eines bestehenden Mietverhältnisses ein Besitzrecht an der Sache hat. Ein Dieb übt ebenfalls die tatsächliche Sachherrschaft über die gestohlene Sache aus, doch gilt er als unberechtigter Besitzer. Er haftet dem Eigentümer gegenüber auf Schadenersatz nach den Vorschriften des Deliktrechts. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gilt der Arbeitgeber als Eigentümer und auch als Besitzer der Sachen (Maschinen, Fahrzeuge und Geräte), die im Unternehmen eingesetzt werden. Die Arbeitnehmer sind unselbstständige Besitzdiener ohne ein Recht zum Besitz.

ist im Gegensatz zum Eigentum nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache (ein Dieb ist z.Besitz sehr wohl Besitzer, nicht jedoch Eigentümer des gestohlenen Gutes), geregelt in §§ 854 ff BGBesitz

Unter Besitz im Sinne des BGB ist im Gegensatz zu dem umfassenden dinglichen Recht »Eigentum« die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu verstehen. Allerdings gibt es mit der Rechtsfigur des mittelbaren Besitzes eine rechtskonstruktive Vergeistigung der tatsächlichen Sachherrschaft: Besitzt nämlich jemand z. Besitz als Mieter oder Pächter eine Sache auf Zeit, so ist der Vermieter mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB), während der Mieter oder Pächter unmittelbarer Besitzer ist (Besitzkonstitut). Kein Besitzer, sondern nur Besitzdiener ist dagegen derjenige, der im Haushalt, Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis die tatsächliche Gewalt für einen anderen ausübt, dessen Weisungsbefugnis er untersteht (§ 855 BGB). Der Besitz ist gegen Störung oder Entziehung gegen, den Willen des Besitzers (sog. verbotene Eigenmacht, § 858 BGB) doppelt geschützt: Zum einen darf sich der Besitzer selbst mit Gewalt wehren (§ 859 BGB), zum anderen hat er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung der Störung bzw. Wiedereinräumung des Besitzes (§§ 861, 862 BGB).

tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Er ist ein tatsächliches Verhältnis und vom Eigentum an der Sache zu trennen. Besitz setzt neben der Sachherrschaft den Willen zur Beherrschung der Sache voraus. Übt eine Person den Besitz selbst aus, so nennt man dies unmittelbaren Besitz. Überlässt der Besitzer einem anderen den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Rechtsverhältnisses (Besitz- mittlungsverhältnis, z.B. Miete, Leihe), so hat er mittelbaren Besitz. Wer für einen anderen den Besitz nur aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses, z.B. in dessen Erwerbsgeschäft, ausübt, hat selbst keinen Besitz, sondern ist nur Besitzdiener. Beim Besitz kann man zwischen Eigenbesitz (Besitzer hält Sache als ihm gehörend) und Fremdbesitz (Besitzer hält Sache als einem anderen gehörend) sowie zwischen Alleinbesitz und Mitbesitz mehrerer unterscheiden. Besitz begründet eine Vermutung für Eigentum an der Sache. Für eine Eigentumsübertragung ist regelmässig Besitzübertragung notwendig. Gegen Eingriffe ist der Besitz auf mehrfache Weise geschützt, z. B. durch das Recht zur Besitzkehr.  

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