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Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

(ECKS) (Montanunion) älteste der drei Europäischen Gemeinschaften (EG), die gegründet wurden, um die Grundlagen für einen immer engeren (politischen) Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen. Die Montanunion wurde am 18.4. 1951 auf Initiative des damaligen französischen Aussenministers Robert Schuman ( Schu- man-Plan) durch den Vertrag von Paris von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland* Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden als überstaatliche (supranationale) Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gesetzgebungsbefugnis gegründet. Die Unterzeichnung des EGKS-Vertrags, der am 25. 7* 1952 in Kraft trat und auf 50 Jahre befristet ist, gilt als Geburtsstunde der europäischen Integration der westeuropäischen Staaten und der EG. 1973     traten Grossbritannien, Dänemark und Irland, 1981 Griechenland und 1986 Spanien und Portugal in Verbindung mit ihrem Beitritt zur EG auch der EGKS bei. Ziele der Montanunion sind die Abschaffung aller Handelsrestriktionen für Kohle und Stahlerzeugnisse zwischen den Mitgliedsländern sowie die Bildung einer Freihandelszone für Kohle und Stahl zwischen den Vertragspartnern. Ausserdem sollte nach Ablauf einer Übergangszeit eine Angleichung der nationalen Zollsätze gegenüber Drittstaaten erreicht sein. Zur Erreichung dieser Ziele wurde als Exekutivorgan eine gemeinsame Hohe Behörde eingesetzt, die allein einer gemeinschaftlichen parlamentarischen Einrichtung, der sög. Gemeinsamen Versammlung verantwortlich war, deren Abgeordnete aus den nationalen Parlamenten entsandt wurden. Zur Abstimmung der Tätigkeit der Hohen Behörde mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wurde ein Besonderer Ministerrat berufen, der den Aktionen der Hohen Behörde mehrheitlich zustimmen musste, bevor sie für die Mitgliedstaaten verbindlich wurden. Zur Schlichtung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des EGKS-Vertrags wurde ein Gerichtshof ins Leben gerufen, dessen Entscheidungen sowohl für die Gemeinschaftsorgane als auch für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Seit der Gründung der übrigen Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1957 werden die Funktionen der Gemeinsamen Versammlung und des Gerichtshofs vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Gerichtshof und seit der Fusion der übrigen Organe der drei Europäischen Gemeinschaften am 1.7. 1967 die Aufgaben der Hohen Behörde und des Besonderen Ministerrats von der Kommission der EG und dem Rat der EG nach Massgabe der Bestimmungen des EGKS- Vertrags wahrgenommen. Durch ihren Erfolg wurde die Montanunion materiell zum Auslöser einer umfassenden wirtschaftlichen Integration der westeuropäischen Staaten und institutioneil zum Vorbild für die supranationale institutioneile Organisation der EG.              Literatur: Harbrecht, W, Die Europäische Gemeinschaft, 2. Aufl., Stuttgart, New York 1984.

Siehe auch: EU

besteht seit 1952 (Europäische Union). Die EGKS begründete eine Zollunion für Montangüter und erlässt Vorschriften für Preise sowie für die Wettbewerbs- und Handelspolitik mit Kohle und Stahl.

Montanunion Die Gemeinschaft zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl wurde am 18. April 1951 durch die Unterzeichnung der Pariser Verträge von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden beschlossen und trat am 23. Juli 1952 in Kraft. Die EGKS beschränkte sich sachlich auf die Grundstoffindustrien Kohle und Stahl (Montanindustrie) und sah den Aufbau eines Binnenmarktes lediglich für den Warenverkehr durch den Abbau tarifärer Handelshemmnisse vor. Vorrangigstes Ziel war die Ausweitung der Wirtschaft, die Steigerung des Beschäftigungspotentials und die Hebung des Lebensstandards in den Mitgliedstaaten. Die Etablierung der EGKS und die damit geschaffenen supranationalen Organe und Handlungsformen stellten erste Schritte auf dem Weg zur europäischen Integration dar und wurden von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM) weitgehend unverändert übernommen. Die einzelnen identischen Organe der drei unterschiedlichen Europäischen Gemeinschaften (EG) wurden mit dem Fusionsvertrag 1967 durch die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission unter ein einheitliches Dach gebracht. Die EGKS besteht trotz des Vertrages über die Europäische Union weiter fort.

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS/Montanunion) Ziel: Arbeiten in einem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl. Europäische Atomgemeinschaft (EAG/ Euratom) Ziel: Förderung von Kernforschung und Kerntechnik. Europäische Gemeinschaft (EG) Die EG (frühere Bezeichnung: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft/EWG) wurde 1957 gegründet und ist Kern der EU. Im Jahre 1979 wurden im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) die Wechselkurse der Währungen der meisten Mitgliedsländer miteinander verbunden. Der gemeinsame Markt (sog. EG-Binnenmarkt) wurde zum Jahreswechsel 1992/1993 weitgehend verwirklicht. Seitdem gibt es einen Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zum Jahreswechsel 1998/1999 wurde die EWWU (Europäische Wirtschafts- und Währungsunion) eingeführt. Damit ein EU-Land an der EWWU teilnehmen darf, muss es hierfür bestimmte Bedingungen erfüllen (sog. Konvergenz-Kriterien), die dann auch nach EWU-Beitritt eingehalten werden müssen. Sie lauten: anhaltende Preisstabilität; Preisanstieg im Jahr vor der Überprüfung höchstens 1,5 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der drei stabilsten EU-Länder; Staatsverschuldung: maximal 3 % des Bruttoinlandsprodukts bei der geplanten bzw. tatsächlichen Neuverschuldung sowie Gesamtverschuldung maximal 60 % des Bruttoinlandsprodukts; Wechselkurse: Die Bandbreiten des Europäischen Währungssystems (EWS) müssen in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt in die letzte Stufe der Währungsund Wirtschaftsunion eingehalten worden sein; es darf zudem in den letzten zwei Jahren keine Abwertung der Währung vorgenommen worden sein; Zinsen: Die Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen darf diejenige der –höchstens drei – preisstabilsten Länder um nicht mehr als zwei Prozentpunkte übersteigen. Für Deutschland ist die EU von allergrößter Bedeutung, werden doch mehr als 50 % des deutschen Außenhandels mit den EU-Partnern abgewickelt. Die Organe der EU und ihre Entscheidungsverfahren zeigt die Darst.

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