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Finanzierung aus Pensionsrückstellungen

Verpflichtet sich ein Betrieb vertraglich, einem Arbeitnehmer eine Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren, so kann er für diese Pensionsanwartschaften Rückstellungen bereits vom Jahre der Zusage an, also schon viele Jahre vor Eintreten des Versorgungsfalles in die Bilanz, einstellen. Die Rückstellungen mindern als Aufwand bzw. Betriebsausgabe den Gewinn in der Handelsund Steuerbilanz, ohne dass zunächst Auszahlungen erfolgen. Die zurückgestellten Mittel stehen dem Betrieb i.d. R. langfristig zur Finanzierung zur Verfügung. Die Berechnung der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen muss, damit sie steuerlich anerkannt werden, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen, d.h. dass Zinsen, Zinseszinsen und biologische Wahrscheinlichkeiten (Sterbensund Invaliditätswahrscheinlichkeit) berücksichtigt werden müssen. Nach § 6 a EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem  Teilwert der Verpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und jenem am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Der Teilwert entspricht dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Bilanzstichtag abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmässig gleichbleibender Jahresbeträge, die so zu bemessen sind, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist. Diese sind bei der Ermittlung ihres Gegenwartswertes mit einem Zinssatz von 6% abzuzinsen. Der Finanzierungseffekt der Pensionsrückstellungen hängt davon ab, ob •     die vermögensmässigen Gegenwerte der den Pensionsrückstellungen zugeführten Beträge langfristig im Betriebe verbleiben, weil noch keine Pensionszahlungen erfolgen müssen, oder ob sie den Betrieb zum Teil oder in voller Höhe als Pensionszahlungen verlassen; •     der Gewinn nach Abzug der Steuern in voller Höhe unabhängig von der Entscheidung über die Bildung von Pensionsrückstellungen zurückbehalten oder in voller Höhe oder zum Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet wird; von dieser Entscheidung hängen sowohl die Höhe der Körperschaftsteuerbelastung als auch die Ersparnis an Vermögen- und Gewerbekapitalsteuer ab; •     der Gewinn vor Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen kleiner ist als die Zuführung zu den Rückstellungen, so dass durch die Zuführung ein Bilanzverlust entsteht; •     auch ohne Zuführung zu den Pensionsrückstellungen bereits ein Verlust entstanden ist, so dass der Bilanzverlust um die Zuführung vergrössert wird.     •       Literatur: Weihrauch, H., Pensionsrückstellungen als Mittel der Finanzierung, Stuttgart 1962. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990, S. 93 7 ff.  

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