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Freiverkehr

(Freiverkehrsmarkt) Börsensegment, welches am 1. 5. 1988 geschaffen wurde. Dies geschah durch die Zusammenfassung der bis dato existierenden Marktsegmente geregelter Freiverkehr und ungeregelter Freiverkehr. Im Freiverkehr werden die Wertpapiere gehandelt, die nicht zum Amtlichen Handel, Geregelten Markt oder IBIS zugelassen sind. Im Gegensatz zum Amtlichen Handel und Geregelten Markt ist der Freiverkehr im Börsengesetz nicht näher geregelt. Es gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren ohne Prospekthaftung. Der Markt unterliegt aber der Mißbrauchsaufsicht.
Börsensegment (Börse), in dem nicht zum amtlichen Handel (amtliche Notiz) zugelassene Wertpapiere gehandelt werden.


Handelssegment für Wertpapiere an der Börse mit geringeren Anforderungen an die Zulassung als im Amtlichen Handel oder im Geregelten Markt. Die Aufträge werden durch zugelassene Freiverkehrsmakler vermittelt, die auch auf eigene Rechnung abschließen können. Fremdemission Emission von Wertpapieren unter Einschaltung von Dritten, regelmäßig von Kreditinstituten, die sich zu einem Konsortium zusammengeschlossen haben.

ist der Handel mit Wertpapieren, die nicht amtlich notiert sind. Man unterscheidet den geregelten Freiverkehr und den Telephonverkehr. Die Kurse des geregelten Freiverkehrs werden eigens veröffentlicht.

Wertpapierbörse

Handel in Wertpapieren, die an der betreffenden Börse nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind bzw. deren Zulassung nicht beantragt wurde (geregelter Freiverkehr), und Handel in solchen Werten, die weder amtlich notiert werden noch in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind (Telefonverkehr oder ungeregelter Freiverkehr).

geregelter Freiverkehr, ungeregelter Freiverkehr, Börsensegmente

(bei Devisen). Die in den Wirtschaftszeitungen veröffentlichten Devisenkurse im Freiverkehr beziehen sich auf wenig gängige Währungen und beruhen auf Mitteilungen der Banken. Freiverkehrskurse bieten nur mehr oder weniger grobe Anhaltspunkte. Veröffentlichte Freiverkehrskurse sind i.d.R.   Kassa­kurse, für die in Deutschland seit der Einführung des Euro die   Mengennotierung gilt.

Markt(Börsen)-Segment unterhalb des geregelten Marktes und des amtlichen Handels. Gegenüber diesen erleichterte Zulassungsvoraussetzungen, geregelt in den Freiverkehrsrichtlinien der einzelnen Börsen. Die Anforderungen an die Qualität der Wertpapiere bleiben jedoch hinter denen der zum amtlichen Handel sowie zum geregelten Markt zugelassenen Börsenpapiere zurück. Kursfestsetzung durch Freimakler unter Aufsicht der Börsenvorstände. Bei Börsenaufträgen für Freiverkehrswerte besteht kein Anspruch auf Ausführung.
Siehe auch: Amtlicher Handel, Geregelter Markt, Neuer Markt

(freier Verkehr). (1) Begr. aus dem Zollrecht für den Verkehr von Waren, die zollrechtlich nicht gebunden - frei (Freigut) - sind; im Gegensatz zu den im Zollverkehr gebundenen Waren (Zollgut). (2) Börsenwesen: Begr. f. d. Börsenhandel mit Wertpapieren, die nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind. Für Wertpapiere dieses sog. „dritten Börsensegmentes" (des „3. Marktes") gelten keine so strengen Zulassungsvoraussetzungen wie für Wertpapiere des amtlichen Handels und des geregelten Marktes.

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