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geregelter Freiverkehr

Börsensegment, welches am 1. 5. 1988 zusammen mit dem ungeregelten Freiverkehr zum Freiverkehr (3. Marktsegment) zusammengefaßt wurde.

vielseitiges nichtamtliches Börsensegment. Mitunter dient er als unteres Marktsegment, als Vorhof der Börse für Aktien von Unternehmen, die für eine amtliche Zulassung noch nicht reif sind. Häufiger benutzen ihn etablierte Kreditinstitute statt des amtlichen Marktes als Sekundär markt ( Börse) für ihre mittelfristigen Inhaberschuldverschreibungen, um Zulassungskosten zu sparen. Meist ist der geregelte Freiverkehr aber nur Nebenmarkt ( Parallelmarkt), da die dort gehandelten Werte an wenigstens einer anderen Börse amtlich notiert werden. Die "Einbeziehung" (nicht: "Zulassung") von Effekten in den geregelten Freiverkehr erfolgt durch den Ausschuss für amtlich nicht notierte Werte (Freiverkehrsausschuss) der Börse, nicht durch die Zulassungsstelle. Die Funktion des Kursmaklers übernimmt gewöhnlich der Freiverkehrsmakler.  

Im geregelten Freiverkehr wickeln freie Makler Orders ab, die sich nicht auf den amtlichen Handel beziehen.

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