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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Gesetzlich neugeregelt wurde die Frage der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999, das am 1. April 1999 in Kraft trat. Bei der gesetzlichen Regelung ist zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen zu unterscheiden. Die Unterschiede ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, § 8 Absatz 1. Nach SGB ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung dann gegeben, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird und wenn das Arbeitsentgelt 630 DM pro Monat nicht übersteigt (deshalb 630-Mark-Jobs). Beides muß zutreffen, andernfalls liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.

Bei unregelmäßig schwankenden Arbeitszeiten wird die Arbeitszeit geschätzt, bei turnusmäßig sich ändernden Arbeitszeiten wird ein Durchschnitt ermittelt. Bei gelegentlichem, nicht vorhersehbarem Überschreiten der Grenze von 15 Wochenstunden bleibt die Beschäftigung geringfügig.

Die Geringfügigkeitsgrenze beim Arbeitsentgelt gilt einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch Zusatzleistungen, die mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Diese sind anteilig auf den Monats verdienst umzulegen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch sind nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich um »Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer... Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ... Als Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 3600 Deutsche Mark im Jahr anzusehen« (§ 3 Nr. 26 EStG - Wer in einer älteren Ausgabe des Einkommensteuergesetzes nachliest und dort auf den Betrag von 2400 DM stößt: dieser wurde zum 1. Januar 2000 auf 3600 DM heraufgesetzt).

Unterschiede bei der rechtlichen Bewertung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich daraus, ob die geringfügige Beschäftigung als Alleinbeschäftigung anzusehen ist oder ob mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander bestehen. Eine Alleinbeschäftigung ist wie vor der gesetzlichen Neuregelung von allen Zahlungen zur Sozialversicherung befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen muß der Arbeitgeber allerdings Pauschalbeträge sowohl zur Kranken- als auch zur Rentenversicherung abführen. Der Pauschbetrag für die Krankenversicherung (KV) beträgt 10 Prozent des Arbeitsentgeltes und fällt an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen KV versichert und in seinem geringfügigen Arbeitsverhältnis krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Nur für privat oder gar nicht versichterte Beschäftigte entfällt der Pauschalbetrag.

Bei der Rentenversicherung (RV) hingegen fällt der Pauschalbetrag von hier 12 Prozent immer an, sogar für geringfügig beschäftigte Rentner. Der Arbeitnehmer hingegen kann sich entscheiden zwischen Rentenversicherungsfreiheit oder dem Verzicht auf diese Freiheit. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit muß gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden und hat zur logischen Konsequenz, daß der Arbeitnehmer nunmehr Beiträge zur RV zu leisten hat. Er muß den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aus eigener Tasche auf den jeweils geltenden RV-Beitragssatz aufstocken.

Manche Arbeitnehmer üben mehrere Arbeitstätigkeiten aus. Dabei kann es sich einerseits um mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse handeln, andererseits auch um eine Hauptbeschäftigung und Nebenbeschäftigung(en). Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen nebeneinander ergibt sich die Sozialversicherungspflicht aus der Summe der wöchentlichen Arbeitsstunden und des monatlichen Arbeitsentgeltes. Rechnet man die geleisteten Wochenstunden zusammen, darf die daraus resultierende Wochenarbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. Rechnet man alle monatlichen Arbeitseinkünfte zusammen, dürfen sie 630 DM Monatsarbeitsentgelt nicht überschreiten. Nur dann sind diese Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig. Um die Sache nicht zu einfach zu machen: Eine Zusammenrechnung hat dann nicht zu erfolgen, wenn neben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung eine geringfügig entlohnte kurzfristige Beschäftigung tritt (zu den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen siehe unten).

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist auch die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, und zwar wie üblich mit den gleichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen (Sozialversicherung). Allein zur Arbeitslosenversicherung müssen aus der Nebentätigkeit keine Beiträge abgeführt werden. Besonderheiten für die Sozialversicherungspflicht gibt es bei einer geringfügigen Beschäftigung neben Wehr- oder Zivildienst, während des Erziehungsurlaubs oder während des Erhalts von Entgeltersatzleistungen vom Arbeitsamt. Hier entfällt die Sozialversicherungspflicht in der Regel. Es gilt, was zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen ausgeführt wurde, insbesondere auch die Zahlung von Pauschbeträgen an die RV durch den Arbeitgeber.

Besonderheiten ergeben sich für geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen für Personen, die von der Sozial- oder auch nur der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit sind z. B. Beamte oder Berufssoldaten. Für alle von der Sozialversicherungspflicht befreiten Berufsgruppen sind auch die geringfügigen Nebenbeschäftigungen sozialversicherungsfrei.

Von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht können sich beispielsweise die Mitglieder spezieller Altersversorgungseinrichtungen befreien lassen, beispielsweise die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, also Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker u.a. Für sie gelten dann bei den geringfügigen Nebenbeschäftigungen die allgemeinen Richtlinien für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nicht als Nebentätigkeit ausgeübt werden.

Des weiteren gilt, daß abhängige Beschäftigung nicht mit selbständiger Tätigkeit zusammengerechnet werden darf. Es gelten für eine geringfügige selbständige Nebentätigkeit also die Grundsätze für die geringfügige selbständige Tätigkeit (siehe unten).

Die kurzfristigen Beschäftigungen bilden neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Kurzfristige Beschäftigungsverhälmisse sind nicht allein sozialversicherungsfrei; für sie muß der Arbeitgeber auch keine Pauschalbeträge zur Renten- und/oder Krankenversicherung leisten.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer diese Beschäftigung nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr ausübt. Kurzfristige Beschäftigungen müssen Gelegenheitstätigkeiten sein, das heißt, sie dürfen nicht regelmäßig ausgeübt oder auf regelmäßige Wiederkehr über ein Jahr hinaus angelegt sein. Saisonarbeiter oder Erntehelfer üben dann eine kurzfristige Tätigkeit aus, wenn sie im Jahr nicht länger als 50 Tage beschäftigt werden. Mit dem regelmäßigen Reinemachen in der Anwaltspraxis sieht es schon anders aus. Bleibt es bei unter 50 Tagen im Jahr, ist diese Tätigkeit aber auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr angelegt, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne einer geringfügigen. Das Arbeitsentgelt darf auch bei einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung die 630-Mark-Grenze nicht überschreiten.

Bei mehreren kurzfristigen Arbeitsverhältnissen im Jahr darf ebenfalls ein Gesamtzeitraum von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Hat keines der kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse den zeitlichen Umfang eines Kalendermonats erreicht, sind statt der zwei Monate 60 Kalendertage anzusetzen (nicht Arbeitstage wohlgemerkt!).

Seit der gesetzlichen Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse besteht für sie eine Meldepflicht zur Sozialversicherung wie für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auch. Natürlich gibt es dafür ein Meldeformular (siehe Faksimile). Gesetzliche Grundlage der Meldepflicht ist das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Alle Regelungen für geringfügig entlohnte und für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gelten entsprechend auch für geringfügige selbständige Tätigkeiten, also für selbständige Tätigkeiten, die vom zeitlichen Umfang nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich betragen und aus denen kein höheres Arbeitseinkommen als 630 DM erzielt wird. Eine Arbeitgeberpauschale gibt es bei ihnen nicht. Für mehrere geringfügige selbständige Tätigkeiten gilt ebenso, was allgemein für mehrere geringfügige Tätigkeiten zutrifft.

Besonderheiten gelten für selbständige Künstler und Publizisten. Sie sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) grundsätzlich versiche-rungspflichtig. Die Geringfugigkeitsgrenzen sind abweichend von den allgemeinen Geringfügigkeitsgrenzen. Über das Bestehen einer Versicherungspflicht oder die Befreiung von der Versicherungspflicht (Versicherungsfreiheit) entscheidet die Künstlersozialkasse (KSK).

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse am 1. April 1999 sind die Einkünfte aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen steuerfrei. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer keine anderen, in der Summe positiven Einkünfte hat und der Arbeitgeber für die Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt. Zu den Einkünften, die berücksichtigt werden müssen, zählen beispielsweise auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte eines Ehegatten werden nicht berücksichtigt.

Um in den Genuß der Steuerfreiheit zu gelangen, muß der Arbeitnehmer beim für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Hierzu ist das Formblatt »Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (630-DM-Arbeitsverhältnis)« zu benutzen. Ist die Freistellungsbescheinigung erteilt und legt der Arbeitnehmer sie seinem Arbeitgeber vor, kann dieser den Lohn nunmehr steuerfrei auszahlen. Der Antrag für das laufende Jahr muß bis zum 30. November gestellt werden. Eine Lohnsteuerkarte muß in diesem Fall nicht auch beantragt werden.

Wenn die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nicht gegeben sind, ist die geringfügige Beschäftigung steuerpflichtig wie jede andere Beschäftigung auch. Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnsteuerkarte wie in diesen Fällen üblich.

Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG (Einkommensteuergesetz) wird vom Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nicht tangiert. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts ansetzen und erheben. Das gilt nur für 630-Mark-Jobs oder für Jobs, bei denen der Arbeitslohn wöchentlich nicht mehr als 147 Mark beträgt oder der Stundenlohn nicht mehr als 22 DM.

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