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Gesamthandsgesellschaft

Die Gesamthandsgesellschaft ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Ihre Besonderheit besteht darin, daß das gesamte Gesellschaftsvermögen, also alle einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens, allen Gesellschaftern zur Gänze gehört (§§ 718, 719 BGB) und nicht zu Bruchteilen wie bei der Bruchteilsgemeinschaft (SS 741 ff. BGB). Gesamthandsgesellschaft kraft Gesetzes ist die (ungeteilte) Erbengemeinschaft; Gesamthandsgesellschaft kraft Vereinbarung ist im Regelfall die Sozietät zwischen Freiberuflern, auch wenn Gewinnverteilungsquoten (unterschiedlicher Höhe) bestehen. Dementsprechend sind die Gesellschafter zur Führung der Geschäfte nur gemeinschaftlich befugt (§709 BGB); diese Regelung kann aber durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden ($ 710 BGB). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft regelt sich die Auseinandersetzung primär nach dem Gesellschaftsvertrag; nur subsidiär findet das Gesetz (§§ 731 ff. BGB Rückgabe der eingebrachten Gegenstände, Berichtigung der Gesellschaftsschulde n, Überschußverteilung bzw. Nachschußpflicht bei Verlust) Anwendung.

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