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Bundesbankgewinn

Wenngleich die Aktivitäten der Deutschen Bundesbank nicht auf eine Gewinnerzielung, sondern in erster Linie auf eine Stabilisierung des Geldwertes und eine zweckmäßige Organisation des Geldverkehrs und der Kreditwirtschaft ausgerichtet sind, resultieren aus ihren Tätigkeiten quasi als Nebenprodukte Gewinne wie bei jeder Bank.
Diese Gewinne entstehen aus den an sie zu zahlenden Zinsen für Rediskont-, Lombard- und andere Kreditgeschäfte, aus dem An- und Verkauf von Fremdwährungen, aus Zinserträgen für Geldanlagen im Ausland, aus Kursgewinnen bei Devisentransaktionen, aber auch da die Bundesbank bei ihrer Bilanzerstellung dem Niederstwertprinzip verpflichtet ist- aus Wechselkursänderungen.
Gewinnverwendung: 20 % des Reingewinnes (mindestens aber 10,23 Mio. Euro) sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese Rückl age 5 % des Wertes der umlaufenden Banknoten erreicht hat.
Bis zu 10 % der darüber hinausgehenden Gewinne dürfen zur Bildung sonstiger Rücklagen verwendet werden, wobei diese Art der Rücklagen allerdings den Betrag des Grundkapitals von 148,28 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.
15,34 Mio. Euro sind einem Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen zuzuführen. Der in aller Regel größte verbleibende Rest ist an den Bund abzuführen. Da diese Gewinnausschüttung an den Bund eine Geldschöpfung darstellt, muss die Notenbank zur Verhinderung etwaiger daraus resultierender Inflationspotenziale die mit der Gewinnausschüttung einhergehende Geldmengenvergrößerung durch einen (kontraktiven) Einsatz ihres geldpolitischen Instrumentariums kompensieren.
Für den Fall, dass die Bundesbank in ihrer Bilanz einen Verlust ausweist, ist der Bund zum Ausgleich dieses Verlustes verpflichtet.

wird nach § 26 Bundesbankgesetz ermittelt und festgestellt. Vom
Reingewinn sind gemäß § 27 Bundesbankgesetz


*
zunächst
20 v. H. (mindestens 20 Mio. DM) der gesetzlichen Rücklage zuzufüh­ren, bis
diese 5 v. H. des jeweiligen Noten­umlaufs erreicht hat,


*
bis zu 10
v.H. des dann verbleibenden Ge­winnbetrages zur Bildung sonstiger Rück­lagen zu
verwenden, wobei diese den Be­trag des Grundkapitals (290 Mio. DM) nicht
übersteigen dürfen (diese Vorgabe ist seit Ende 1980 erfüllt),


*
weitere 30
Mio. DM i.V mit dem Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderun­gen dem von
der Bundesbank verwalteten Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforde­rungen bis zu
dessen Auflösung zuzufüh­ren,


*
danach
die übrigen Mittel als sog. Restbe­trag an den Bundeshaushalt zu überweisen.
Von der Bundesbank wurden für die Jahre 1957 bis 1991 aufgrund dieser
Gesetzesvor­schrift "Restbeträge" in Höhe von insgesamt rd. 112,5 Mrd. DM an
den Bund abgeführt. Insb. in den Jahren nach 1980 erreichten die Gewinne
beachtliche Größenordnungen (vgl. Tab.), welche einen deutlichen Ein­fluß auf
den Bundeshaushalt ausüben.



Die Gewinntransfers sind deswegen immer wieder
Gegenstand von theoretischen Analysen und politischen Auseinandersetzungen:


(1)  
Bestimmungsfaktoren
für den Bundes­bankgewinn in der Gewinn- und Verlustrech­nung sind auf der
Ertragsseite in erster Linie die Zinseinnahmen für Geldanlagen im Aus­land
(Dollarbestände/Devisenreserven), für Kredite an inländische Kreditinstitute
(Refi­nanzierungspolitik), für Kassenkredite an den Bund und die Bundesländer
(Liquiditätshilfe) sowie - ggf. - die Erträge aus dem An- und Verkauf von
Fremdwährungen (realisierte Kursgewinne). Den Erträgen stehen auf der
Aufwandseite die Zinsausgaben für liquidi­tätssteuernde Geldmarktgeschäfte, für
Ver­bindlichkeiten aus dem Auslandsgeschäft (Einlagen ausländischer
Notenbanken), der Verwaltungsaufwand für Personal und Sach- mittel sowie - ggf.
- die Abschreibungen auf die Währungsreserven (buchmäßige Kurs­verluste)
gegenüber.


(2)  Die betriebswirtschaftlich veranlaßte Er­fassung
der Ertrags- und Aufwandspositio­nen ist von ihrer liquiditätstheoretischen Be­wertung
zu trennen: Mit der Entstehung von Erträgen und Aufwendungen gehen im Ver­lauf
des Geschäftsjahres zentralbankgelder- höhende, zentralbankgeldvernichtende
sowie (zunächst) zentralbankgeldneutrale Wirkun­gen einher. Jene sind mit der
jeweils veran- laßten Gewinnausschüttung als ergänzendem Vorgang einer
Zentralbankgelderweiterung (als Teil der sog. fiskalischen Komponente) zu
saldieren. Demzufolge sind die Liquidi­tätswirkungen der Bundesbankgewinne
nicht allein an dem jeweiligen Ausschüttungsbetrag zu messen.


(3)  Der Gewinntransfer an den Bund kann aufgrund
einer Vereinbarung zwischen der Bundesbank und dem Bundesfinanzminister vom
April 1984 in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, wie das in den Jahren
1984 bis 1986 der Fall war. Durch eine sol­che Streckung des Transfervorgangs
sollen monetäre Folgen der Zentralbankgeldbereit- stellung, welche bei
einmaliger Ausschüttung eines (zu) hohen Gewinnbetrages unter Umständen zu
erwarten sind, gemildert wer­den.


(4)  
Der
Bundesbankgewinn wurde im Bun­deshaushalt ursprünglich in voller Höhe un­ter
den "Einnahmen aus sonstiger wirtschaft­licher Tätigkeit" erfaßt. Durch eine
Ände­rung des Haushaltsgesetzes (erstmals für das Jahr 1989) wird nur noch ein
Teilbetrag auf einem sog. mittleren Niveau (in Höhe von zunächst 5 Mrd. DM -
1989 - und danach dann in Höhe von 7 Mrd. DM - 1990ff.) derart berücksichtigt.
Darüber hinausge­hende Mehreinnahmen aus dem Gewinn­transfer werden bei
entsprechender Einbin­dung in die Finanzierungsübersicht und in den
Kreditfinanzierungsplan (als Bestandteile des Haushaltsplans) zweckgebunden für
die Schuldentilgung eingesetzt. Damit soll ein "Durchschlagen" stark
schwankender Bun­desbankgewinne auf den Bundeshaushalt bzw. auf die
Netto-Neuverschuldung vermie­den werden.


Die vorweggenommene Betragsspaltung beeinträchtigt nicht nur die Aussagekraft der öffentlichen Haushalte, sondern erschwert in­folge methodischer
Abgrenzungsunterschiede auch die Vergleichbarkeit der Finanzstati­stik mit der Volkswirtschaftlichen
Gesamt­rechnung.


(5)  
Die hohen
Gewinnüberweisungen der Bundesbank an den Bundeshaushalt haben verschiedentlich
Begehrlichkeiten geweckt. Zum einen geht es dabei um Zweckbindungs­vorschläge
für den Mitteleinsatz - jenseits der oben erwähnten Regelung - zugunsten "vor­dringlicher"
Vorhaben der unterschiedlich­sten Art (z. B. für Umweltschutz-, Wohnungs­bauprogramme).
Zum anderen werden von einigen Bundesländern seit längerem und wie­derholt
Ansprüche am Bundesbankgewinn angemeldet. Eine Partizipation über einen er­weiterten
Finanzausgleich wird angestrebt.


Literatur:
Dickertmann, D.,
Bundesbankgewinn und Geldmenge, in: Deutscher Sparkassen- und Gi-
roverband (Hrsg.), Die
Zukunft gestalten, Stuttgart S. 209 ff. Dickertmann, D., Bundesbankge­winn. Mit zweckgebundener
Verwendung im Bun­deshaushalt, Trier 1989. Häuser, K., Widersinn des Bundesbankgewinns, in: Koch,
W.A.S./Petersen, -G. (Hrsg.), Staat, Steuern und Finanzausgleich, Berlin
1984, S. 415 ff. Issing, O., Gewinnabführung der Notenbank, in: Cansier, D.IKath, D. (Hrsg.), Öffentliche Finanzen, Kredit und
Kapital, Berlin S. 168 ff. Pöhl, K.O., Bundeshaushalt und Bundesbankgewinn, in: Rose, K./Falthauser, K. (Hrsg.), Die Haushälter, Köln 1990, S. 65 ff. Bundesbaugesetz (BBauG)
Baugesetzbuch (BauGB)            




Bundesbankgewinn

 























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