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Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft

Der Vorstand einer Aktienge Seilschaft (AG) hat in den ersten dre Monaten des Geschäftsjahres für d vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht (GB) aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen (§ 148 AktG 1965). Der GB soll den Jahresabschluß erläutern und ergänzen; er hat »den Grund sätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen« (§ 160 Abs. 4 S. 1 AktG 1965). Das Gesetz sieht folgende Einschränkungen der Berichterstattung vor (Schutzklausel): »Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, wie es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. « (§ 160 Abs. 4 S. 2 AktG) Einzelheiten zu den aus der Jahresbilanz nicht ersichtlichen Haftungsverhältnissen einschließlich der Bestellung von Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 AktG) sowie Einzelheiten der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen mit Sitz im Inland sowie Einzelheiten über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können, bralichen insoweit nicht angegeben zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen (§ 160 Abs. 4 S. 3 AktG). üie Inanspruchnahme der sog. Scnutzklausel im staatlichen Interesse r1) darf nicht im GB erwähnt erden, während die Inanspruchnahme im Interesse der Gesellschaft (Nr. 2 und 3) erwähnt werden muß (§ 160 Abs. 4 S. 4 AktG). Inhalt des Geschäftsberichts: Das Gesetz (§ 160 Abs. 1 und 2 AktG) unterteilt den GB in Lagebericht und Erläuterungsbericht, während die Praxis häufig in Lagebericht, Sozialbericht und Erläuterungsbericht unterteilt.
1. Lagebericht Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind, darzulegen (§ 160 Abs. 1 AktG).
2. Sozialbericht Im Sozialbericht werden die sozialen Leistungen und Verhältnisse der Gesellschaft erläutert.
3. Erläuterungsbericht Im Erläuterungsbericht werden die Posten der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung erläutert und ergänzt. Dabei sind zu unterscheiden: allgemeine Abschlußerläuterungen besondere Abschlußerläuterungen ($ 160 Abs. 2 S. 2 bis 5 AktG) Einzelangaben (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 11 und Abs. 4 AktG). Der GB unterliegt wie der Jahresab schluß und die Buchführung der Prü fung durch die Abschlußprüfer (§ 162 Abs. 1 AktG 1965). Die Prü fung des GB (Geschäftsbericht, Prüfung des) hat sich darauf zu er strecken, ob die im Gesetz verlangten Erläuterungen und Einzelangaben im GB enthalten sind und ob die sonsti gen Angaben im GB nicht eine fal sche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwecken (§ 162 Abs. 2 AktG).

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