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Holding und Holdinggesellschaft

Dachgesellschaft. Gesellschaft, die Anteile an anderen Unternehmen hält und auf diese wirtschaftlichen Einfluss ausübt, ohne dass die beherrschten bzw. kontrollierten Unternehmen ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren.

(Dachgesellschaft) Gesellschaft, die Aktien bzw. Gesellschaftsanteile anderer Unternehmen erwirbt, um sie zu verwalten bzw. mit ihrer Hilfe die betreffenden Unternehmen zu beherrschen. Die Holding kann auch zur finanziellen Zusammenfassung eines Konzerns im In- und Ausland gegründet werden, indem Aktien oder Geschäftsanteile auf sie übertragen bzw. bei ihrer Gründung eingebracht werden.

Gesellschaft, die als Spitze eines Konzerns Anteile an anderen Gesellschaften besitzt und nur oder hauptsächlich die Aufgabe hat, diese zu verwalten.

Obergesellschaft, meistens in der Rechtsform der AG oder GmbH, einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns, die ganz oder überwiegend Gesellschafterin der übrigen Konzerngesellschaften ist. Neben zentralen Steuerungsfunktionen und Controllingmaßnahmen verwaltet die Holdinggesellschaft die von ihr gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen.

, Beteiligungs- oder Dachgesellschaft, (engl.) Holding Company. Gesellschaft, die Aktien bzw. Gesellschaftsanteile anderer Unternehmen erwirbt, um diese entweder zu verwalten oder zu beherrschen. Im ersten Fall handelt es sich um eine Finanzholding. Diese ist vorrangig vermögensverwaltend und kontrollierend tätig und übt selbst keine Führungsfunktionen in den Tochtergesellschaften aus. Im zweiten Fall ist es eine Führungsholding. Diese beschränkt sich nicht auf das Beteiligungsmanagement, sondern bestimmt die strategischen Geschäftsfelder, die strategische Steuerung, die Besetzung der Führungspositionen und die Steuerung des Kapitalflusses innerhalb des Holding-Verbundes. Eine H. kann auch gegründet werden, um die finanziellen Transaktionen und andere Aktivitäten eines international tätigen Konzerns (einer Muttergesellschaft) besser bündeln bzw. ausrichten zu können. In diesem Fall werden Aktien bzw. Geschäftsanteile auf die H. übertragen bzw. bei ihrer Gründung eingebracht. H. haben i. d. R. kein eigenes operatives Geschäft. Die rechtliche Selbstständigkeit der zur H. gehörenden Unternehmen bleibt -- zumindest nach außen - erhalten. Deren wirtschaftliche Selbstständigkeit geht hinsichtlich der Finanzierung gänzlich, bezüglich der Unternehmenspolitik weitgehend auf die H. über. Eine H. kann in Deutschland gem. a UBGG nur als AG, GmbH, KG und KGaA betrieben werden.

Eine Holding ist eine Dachgesellschaft, die Anteile an anderen Unternehmen hält und auf diese wirtschaftlichen Einfluss ausübt, ohne dass die beherrschten bzw. kontrollierten Unternehmen ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren.

Dachgesellschaft rechtlich selbständiger Unternehmen, die nicht an deren operativem Geschäft beteiligt ist. Eine Managementholding übernimmt die strategische Steuerung und Kontrolle der Unternehmen und sorgt für ein Auftreten als wirtschaftliche Einheit. Eine Finanzholding nimmt keine Führungsfunktionen wahr, sondern beschränkt sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen.

ist eine Gesellschaft ohne Betrieb (im produktionstechnischen Sinn), die als Dachgesellschaft Geschäftsanteile oder Aktien von abhängigen Unternehmen (Beteiligungen) verwaltet. Die dient der straffen Führung von Konzernen; meist übernimmt sie auch Aufgaben wie Erarbeitung von gesamten Strategien, Marktforschung usw.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Dachgesellschaft eines Konzerns, bei der nur einige wenige Führungsfunktionen liegen.

Diese Beteiligungsgesellschaften werden vor allem gegründet um Aktien anderer Gesellschaften zu erwerben. Sie verwalten die Kapitalbeteiligungen an den Tochterunternehmen sowie den Verkauf und Erwerb weiterer Beteiligungen. Die operativen Funktionen, insbesondere die Produktion bzw. Dienstleistungen verbleiben hingegen bei den Tochterunternehmen. >Konzern, >Monopol

Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit vorwiegend oder ausschliesslich auf den Erwerb und die Verwaltung von auf Dauer angelegten Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgerichtet ist. Die Holding übt i. d. R. keine eigene operative Tätigkeit aus. Sie kann, soweit die Kapital- und Stimmanteile dies erlauben, neben der Verwaltungs- und der Finanzierungsfunktion auch Führungsfunktionen eines konzernleitenden Mutterunternehmens mit abhängigen Tochterunternehmen wahrnehmen. Eine besondere Form der Holding, die in Deutschland ständig an Bedeutung zunimmt, ist die Managementholding. Der Weg dorthin führt über die rechtliche Verselbständigung von Geschäfts- oder Unternehmensbereichen oder den Erwerb von Beteiligungen. Auf diese Weise wird eine Übereinstimmung zwischen Befugnissen und Verantwortlichkeit von Geschäftsbereichen einerseits und der rechtlichen Struktur des Konzerns andererseits er- reicht. In einer Managementholding sind also nicht nur die einzelnen Tochterunternehmen rechtlich selbständig ausgestaltet, sondern auch die Geschäftsbereiche. Diese werden auch als Produktionsbereiche, Sparten, Divisionen oder Profit Center bezeichnet. Nach der hierarchischen Einordnung der Holding in den Unternehmensverbund kann zwischen einer Dach- und einer Zwischenholding unterschieden werden. Die Dachholding bildet die oberste Unternehmung eines Beteiligungsverbunds; es handelt sich somit um das Spitzenunternehmen eines Unternehmensverbundes. Die Zwischenholding ist dadurch gekennzeichnet, dass sie einerseits selbst als ein herrschendes Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen fungiert, andererseits hängt die Zwischenholding wiederum von ihrem Mutterunternehmen ab. Die Zwischenholding ist somit ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen zugleich.     

ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, dessen Zweck darin besteht, Beteiligungen zu halten. Z.T. wird auch die Gesamtheit der Führungsgesellschaft und der Beteiligungen als Holding bezeichnet. Eine Sonderform ist die virtuelle Holding (interne Holding), die sich durch eine lediglich organisatori­sche Verselbstständigung auszeichnet. Soweit mehrere Beteiligungsstufen existieren, ist zwischen der übergeordneten Dachholding und nachgeordneten Zwischenholdings zu differenzieren. Nach den Feldern der Einflussnahme lassen sich idealtypisch verschiedene Formen der Holding unter­scheiden. Diese reichen von der
(1) Investment-Holding (Vorgabe finanzwirtschaftlicher Ziele) über die
(2) Finanz-Holding (zentrale Ressourcenverteilung) und die
(3) Strategische Holding bzw. Manage­ment Holding (zentrale Strategieformulierung) bis zum
(4) Stammhauskonzern (zentrale Steuerung der operativen Massnahmen). Soweit durch das Stammhaus in bedeutendem Umfang auch eine Leistungs­erstellung bzw. -verwertung erfolgt, wird diese Organisationsform nicht unter den Holding-Begriff sub­sumiert. Siehe auch   Beteiligungscontrolling und   Konzernabschluss, jeweils mit Literaturangaben.

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