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Hot Money

Mit Hot Money werden international hoch mobile Gelder (vagabundierendes Kapital) bezeichnet, die in der Regel kurzfristige Anlagen suchen, um gegebenenfalls schnell von einem Land ins andere wechseln zu können.
Traditionelle Motive solcher Transaktionen (Kapitalflucht) sind eine vermutete höhere Stabilität in der Anlagewährung oder die spekulative Erwartung einer Aufwertung der Währung des Anlagelandes in einem System fester Wechselkurse, zum Beispiel die bis dahin höchsten Liquiditätszuflüsse in die aufwertungsverdächtige Deutsche Mark im ersten Quartal 1973 (Zusammenbruch des Smithsonian Agreement).
Da vagabundierendes Kapital meist schnell und in sehr hohen Beträgen in einzelne Länder einfließt, bewirkt es in Herkunfts- und Zielländern häufig unerwartete und plötzliche Veränderungen in den monetären Rahmenbedingungen. Das Herkunftsland sieht sich zur Minderung der interventionsbedingten Devisenverluste und zur Verteidigung der bestehenden Parität zur Hochzinspolitik gezwungen. Deren kontraktive Effekte (unter anderem auf die Beschäftigung) werden jedoch selten dauerhaft politisch akzeptiert, und es kommt zu Forderungen nach Abwertung der Landeswährung. Im Zielland bewirkt die zusätzliche Liquidität eine inflationsstimulierende Expansion der Geldmenge. Versagt hier die Sterilisationspolitik der Notenbank, so wird in der Regel die bestehende Parität ebenfalls politisch in Frage gestellt. Nährt die politische Diskussion Erwartungen, daß es bald zu einer Veränderung der Paritäten kommt, verstärkt sich der Liquiditätsfluß weiter und vergrößert somit den Problemdruck in beiden Ländern. Hot Money kann auf diese Weise eine Abwertung der Währung des Herkunftslandes erzwingen und das spekulative Interesse seiner Eigentümer durchsetzen (Self-Fulfilling Prophecy).
Die Politik kann zur Vermeidung der Hot Money-Einflüsse direkte Kapitalverkehrsbeschränkungen erlassen - in Deutschland zum Beispiel auf der Grundlage von §6a Außenwirtschaftsgesetz (AWG) durch eine entsprechende Außenwirtschaftsverordnung (AWV) - oder die Einführung gespaltener -Devisenmärkte verfügen. Mit Kapitalverkehrsbeschränkungen Hot Money-Einflüsse abzuwehren, ist in der Praxis jedoch schwierig. Die durch moderne Informationsmedien erhöhte Transparenz auf den internationalen Kapitalmärkten (Euro-Markt) und Finanzinnovationen mit ultrakurzen Laufzeiten haben eine erhebliche Steigerung der Reaktionsgeschwindigkeit der Anleger bewirkt und damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß Hot Money auch in Systemen flexibler Wechselkurse auftritt. So können die Anleger bereits kurzfristige Anpassungsrigiditäten im Floating mit Vorteil nutzen, vor allem dann, wenn die Notenbanken Paritäten zu erreichen versuchen, die von den Kapitalmarkttransakteuren nicht für marktgerecht gehalten werden. Dieses Phänomen tritt auch dann auf, wenn engere Bandbreiten oder der Übergang zu einer Währungsunion diskutiert werden.

kurzfristige Anlagen von Gebietsfremden, v.a. bei Kreditinstituten, aber auch im Nichtbankensektor, soweit sie den regulären Umfang der working balances übersteigen und auch nicht für Anlagezwecke gebildet oder als Kasse im Sinne des Wertaufbewahrungsmotivs gehalten werden, sondern auf die Erzielung von Rendite aus kurzfristigen spekulativen Umtauschoperationen zwischen Währungen gerichtet sind. Die kurzfristigen Geldbewegungen werden hauptsächlich durch Zins- und Liquiditätsunterschiede zwischen den einzelnen Ländern, durch Wechselkursänderungserwartungen und außergewöhnliche wirtschaftliche und politische Umstände (-) Kapitalflucht) ausgelöst. Sie werden durch kurzfristig disponible Vermögen gespeist, nicht zuletzt aus den umfangreichen liquiden Betriebsguthaben der multinationalen Unternehmen. Die Änderungen der Zahlungsfristen (–* terms of payment) im Außenwirtschaftsverkehr haben denselben Effekt. Kapitalströme dieser Art, die im Eurodollarmarkt einen hocheffizienten Umschlagplatz gefunden haben, waren und sind Ziel vielfältiger währungspolitischer Regulierungs- und Immunisierungsstrate- gien. Die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 24.6.1988, welche den Mitgliedern auferlegt, sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen, enthält nichtsdestoweniger eine Schutzklausel in bezug auf hot money: Im Falle von kurzfristigen Kapitalbewegungen von außergewöhnlichem Umfang, die starke Spannungen auf den Devisenmärkten hervorrufen und die Durchführung der Geld- und Devisenpolitik eines Mitgliedstaates ernstlich stören, insbes. mit der Folge beträchtlicher Veränderungen der binnenwirtschaftlichen Liquidität, können Schutzmaßnahmen getroffen werden (Devisenbannwirtschaft).

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