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Kameralistik

traditionelles staatliches Rechnungswesen, auf dem (bislang noch) die (meisten) staatlichen Haushaltspläne und Haushaltsrechnungen aufbauen. Die Kameralistik ist rein pagatorischer Natur, d. h. sie fußt auf getätigten Einnahmen und Ausgaben. Da aber das Ausgeben von Geld nicht Ziel der staatlichen Tätigkeit, sondern Mittel ist, um (auch nicht monetäre) Ziele zu erreichen, wird die Kameralistik auch als inputorientiertes Rechnungswesen bezeichnet. Die kameralistische oder kamerale titel- und kapitelorientierte Gliederung gewährleistet die Umsetzung und Kontrolle der Haushaltsgrundsätze. Es werden die staatliche Budgetierungsfunktion sowie die Umsetzung finanzwirtschaftlicher Zielsetzungen erfüllt, ohne aber ergebnisorientierte Kontrollen zu ermöglichen oder Abweichungen von sich im Haushaltsplan dokumentierenden politischen Programmen zu berücksichtigen.

gilt in historischer Sicht als Rechnungsstil der öffentlichen Verwaltung. Die Kameralistik, die von der camera (fürstliche Rechnungskammer) abgeleitet ist, weist grundsätzlich eine finanzwirtschaftliche Orientierung auf, d. h. sie knüpft an der Verbuchung kassenmässiger Vorgänge an und ist um die Ermittlung finanzwirtschaftlicher Ergebnisse bemüht. Das kaufmännische Rechnungswesen dagegen hat zum Ziel, ein erfolgswirtschaftliches Ergebnis im Sinne eines Gewinnes oder Verlustes zu ermitteln. Die Besonderheit der Kameralistik besteht darin, dass der Aufbau der Konten mehrgliedrig ist, also z.B. Rest-, Ist- und Soll-Spalten aufweist und darauf angelegt ist, die rechnerische Erfassung und Kontrolle von Massenzahlungsvorgängen in öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Die Kameralistik hat sich über die Entwicklungsstufen der  Verwaltungs- und Betriebskameralistik bis zur erweiterten Kameralistik der Zielsetzung des kaufmännischen Rechnungswesens angenähert. Obwohl über die Kameralistik vor allem in ihren neueren Formen prinzipiell die gleichen Kontroll- und Steuerungsinformationen wie bei der kaufmännischen Buchführung erlangt werden können, gestaltet sich die Informationsgewinnung beim kameralistischen Rechnungswesen umständlicher, vor allem weil kein geschlossenes doppeltes Buchungssystem existiert. Das kameralistische Rechnungswesen in öffentlichen Verwaltungen bedarf der Ergänzung durch eine Vermögensrechnung. Die bei den kameralistischen Abrechnungsverfahren erfassten Zahlungsströme sind zwar vermögenswirksam, doch werden wegen der an finanzwirtschaftlichen Zielen orientierten Gliederung die Auswirkungen auf Vermögen und Schulden nicht ausreichend ausgewiesen. Die Einführung der Vermögensrechnung in öffentlichen Verwaltungen geht auf unterschiedliche rechtliche Grundlagen zurück, wie die Deutsche Gemeindeordnung oder die Bundeshaushaltsordnung, die eine unverbundene bzw. verbundene Vermögensrechnung vorsehen, was bislang zu einer uneinheitlichen Anwendung der Vermögensrechnung in der Praxis geführt hat.             

siehe   Kameralistische Buchführung.

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