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Kapitalstrukturregeln

Kapitalstrukturregeln, auch Finanzierungsregeln bzw. -grundsätze genannt, stellen normative Aussagen über Relationen von Kapitalteilen zueinander (vertikale Kapitalstrukturregeln) oder bestimmter Kapitalteile zu bestimmten Vermögensteilen (horizontale Kapitalstrukturregeln bzw. Kapitalvermögensstrukturregeln) dar. Sie werden durch bestimmte, aus der Handelsbilanz abgeleitete Strukturkennzahlen ausgedrückt und sollen durch ihre Signalfunktion helfen, die Liquidität eines Unternehmens zu gewährleisten. Die vertikalen Kapitalstrukturregeln zielen — unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes — auf die Einhaltung einer bestimmten Strukturierung der Passivseite der Bilanz ab. Zu den vertikalen Kapitalstrukturregeln zählen u.a. die Eigen- und Fremdkapitalquote oder der Verschuldungsgrad. Die horizontalen Kapitalstrukturregeln basieren auf dem Versuch, aus den aktuellen Aktiva- und Passivabeständen der Bilanz auf die Höhe und den Anfall künftiger Ein- und Auszahlungen zu schließen. Sie geben Hinweise auf die Kapitalverwendung und stellen Grundsätze dar, die vorschreiben, wie das jeweilige Vermögen zu finanzieren ist. Zu den horizontalen Kapitalstrukturregeln zählen u.a. die Goldene Finanzierungsregel und die Goldene Bilanzregel.

Finanzierungsregeln

  Finanzierungsregeln, die die Verwendung der finanziellen Mittel völlig unberücksichtigt lassen. Es geht ausschliesslich um die Zusammensetzung des in Bilanzen ausgewiesenen Kapitals. Die Kapitalstruktur wird gewöhnlich durch Relationen (Quotienten) von — die Rechtsstellung der Kapitalgeber berücksichtigenden - Postengruppen der Passivseite von Bilanzen (Eigenkapital, Fremdkapital) untereinander oder zur Bilanzsumme ausgedrückt. Dementsprechend werden Kapitalstrukturregeln in verschiedener Weise formuliert, nämlich als: •   Mindestanteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital (Eigenkapitalquote), •   Mindestrelation des Eigenkapitals zum Fremdkapital, •   Höchstanteil des Fremdkapitals am Eigenkapital (Verschuldungskoeffizient, Verschuldungsgrad). Über die Quantifizierung dieser - bei Vorhandensein stiller Rücklagen allerdings zu Lasten des Eigenkapitals verzerrten - Regeln besteht in der (meist älteren) Literatur keine Einigkeit. Neben der Gleichheitsregel, wonach das bilanzierte Fremdkapital das bilanzierte Eigenkapital nicht übersteigen darf, wird vereinzelt auch gefordert, das bilanzierte Eigenkapital müsse 150%, das Doppelte oder gar das Dreifache des bilanzierten Fremdkapitals ausmachen. Allerdings weichen die heutigen Finanzierungsverhältnisse in der Praxis von diesen Forderungen erheblich ab. So betrug 1992 im Baugewerbe das bilanzierte Eigenkapital durchschnittlich 19% des Fremdkapitals, beim Verarbeitenden Gewerbe 40% und im Handel 33%. Sieht man von der vordergründigen Argumentation ab, wonach die Eigentümer einer Unternehmung mindestens ebensoviel zur Finanzierung beitragen müssen wie die Gläubiger, so werden die Kapitalstrukturregeln grundsätzlich damit begründet, die finanzielle Lage der Unternehmung sei um so sicherer, je höher die Eigenkapitalquote sei; denn eine hohe Eigenkapitalquote •   gewährleiste eine weitgehende Unabhängigkeit von den Gläubigern, •   biete ceteris paribus die Möglichkeit, weiteres Fremdkapital aufzunehmen, •   ermögliche das Auffangen zukünftiger Verluste, die damit nicht auf die Fremdkapitalgeber durchschlagen, •   verringere ceteris paribus das Risiko, dass eine Unternehmung illiquide wird, weil unerwartet und unzeitgemäss Fremdkapital zurückgezogen wird; denn das Eigenkapital stehe den Unternehmungen langfristig zur Verfügung, •   verringere ceteris paribus die von der Erfolgssituation unabhängigen und insb. bei schlechtem Gang der Geschäfte belastenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen; denn Eigenkapital führe nur im Gewinnfall zu Ausschüttungsansprüchen. Es kann nicht bestritten werden, dass aufgrund der von Kreditgebern angewendeten Entscheidungskriterien u. U. erst bei einer bestimmten Eigenkapitalquote die Möglichkeit besteht, weiteres Fremdkapital aufzunehmen, -   was dann allerdings die geforderte Eigenkapitalquote negativ beeinflusst. Es ist aber auch zu bedenken, dass Eigenkapital nur in bestimmten Fällen, d.h. bei geeigneter Rechts- formwahl bzw. entsprechender Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages langfristig zur Verfügung steht, dies allerdings auch nur solange und in dem Umfang, wie es noch nicht durch Verluste aufgezehrt wurde. Ausserdem ermöglicht die Auflösung offener Rücklagen auch in Verlustjahren Ausschüttungen an die Anteilseigner. Zudem wird wie auch bei den übrigen Finanzierungsregeln ausschliesslich auf die Liquiditätserhaltung abgestellt. Es wird vernachlässigt, dass eine Erhöhung der Eigenkapitalrentabilität durch Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals solange gelingt, wie die Gesamtkapitalrentabilität über dem Fremdkapitalzins liegt ( Leverage-Effekt). Unter der Zielsetzung der Maximierung der Eigen kapitalrentabilität geht von diesem Effekt also u.U. ein Anreiz zur Ausdehnung der Verschuldung aus, der allerdings, falls nicht entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stehen, durch das dann wachsende Gläubigerrisiko gebremst wird.       Literatur: Bieg, H., Finanzierungsregeln, in: WiSt, 12.Jg. (1983), S. 491 ff. Wöhe, GJBilstein, ]., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 325 ff.

Siehe auch: Finanzierungsregel

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