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Kartell

Zusammenschluss wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Unternehmen (derselben Wirtschaftsstufe) mit dem Ziel, den Markt zu beeinflussen (oder aufzuteilen) und den -. Wettbewerb zu beschränken. In der Bundesrepublik sind Kartelle durch das Kartellgesetz grundsätzlich verboten. (Bundeskartellamt) Zusätzlich ist das Europäische Kartellrecht zu beachten (Fusionskontrolle, Fusion).

Kartelle sind Absprachen zwischen Unternehmen auf vertraglicher Basis, die wettbewerbsbeschränkend wirken. Die Absprachen können verschiedenen In halts sein, entsprechend existiert eine große Zahl von Kartelltypen- Kartelle sind gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verboten; es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen.

Das Kartell ist ein vertraglicher Zusammenschluß rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmungen einer Branche zur Regelung bestimmter betrieblicher Funktionen. Nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbeschränkungen, kurz Kartellgesetz genannt, sind zwar Kartelle grundsätzlich verboten, sie werden jedoch in den folgenden Paragraphen durch Anmeldung oder Genehmigung wieder erlaubt. Es werden als Grundtypen Kartelle niederer und Kartelle höherer Ordnung unterschieden. Bei Kartellen höherer Ordnung ist neben einem direkten Einfluß auf Beschaffung, Produktion oder Absatz der beteiligten Unternehmungen auch ein entsprechender Markteinfluß zu beobachten.

(engl. pool, cartel) Das Kartell (ital. cartelle = kleines Schreiben, Zettel) ist ein Zusammenschluss von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges (horizontaler Zusammenschluss). Das Kartell entsteht durch ÷ Vertrag (Kartellvertrag), der die wirtschaftliche Selbständigkeit der Vertragschließenden einschränkt, da sich die Mitglieder zum gemeinsamen Handeln verpflichten (beispielsweise zum Verkauf eines Produktes zu einem vereinbarten Verkaufspreis), mit dem Ziel, den Wettbewerb auf einem Markt zu beschränken. Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen des Kartellvertrages, so droht eine Vertragsstrafe. Kartelle gibt es in verschiedenen Ausprägungsformen. Sie reichen von freiwilligen, oft nur mündlichen Verhaltensabstimmungen (sog. Frühstückskartell) bis zu vertraglich geregelten und/oder organisatorisch abgewickelten Zweckgemeinschaften. Bei einem Syndikat wird die Verpflichtung der Beteiligten eines Kartells abgesichert durch eine gemeinschaftliche Organisation, die beispielsweise zentralisiert zuständig ist für die Beschaffung und Distribution. Um die Verbraucher (private Haushalte) vor nachteiligen Folgen (z. B. überhöhte Preise) solcher Absprachen zu schützen und den Wettbewerb als entscheidendes Merkmal der Marktwirtschaft zu erhalten, sind in vielen Ländern Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlassen worden. Im deutschen Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWBI, kurz: Kartellgesetz) ist die Bildung von Kartellen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind die grundsätzlich erlaubten, aber vom Bundeskartellamt überwachten anmeldepflichtigen Kartelle, beispielsweise Konditionenkartelle (Konditionen) zur einheitlichen Anwendung allgemeiner Geschäfts , Lieferungs und Zahlungsbedingungen, und die genehmigungspflichtigen Kartelle (z. B. die Einfuhrkartelle). Der Bundeswirtschaftsminister kann grundsätzlich verbotene Kartelle, beispielsweise Konjunkturkrisenkartelle, genehmigen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung aus gesamtwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Alle Kartelle müssen in das sog. Kartellregister eingetragen und veröffentlicht werden.

Das Wort Kartell zählt im Rahmen von Unternehmungszusammenschlüssen zwar zu den häufigst verwendeten und zentralen Begriffen, gleichwohl ist die Zahl der unterschiedlichen Kartelldefinitionen nicht zuletzt wegen der langen Geschichte sowie den verschiedenen Erscheinungsformen und Beurteilungsmöglichkeiten (z. B. betriebs und volkswirtschaftlich sowie rechtlich) von Kartell fast unübersehbar geworden. Eine Auswertung der Literatur zum Kartellbegriff zeigt, daß sich nach überwiegender Meinung das Kartell allgemein als ein auf einer freiwilligen Übereinkunft basierender vertraglich geregelter Zusammenschluß von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmungen charakterisieren läßt, die gleichartige oder ähnliche sowie miteinander konkurrierende Leistungen erstellen. Es schränkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander stehenden Kartellmitglieder ein, indem der Einsatz eines einzelnen oder mehrerer Aktionsparameter mit dem Ziel einer gemeinsamen Zweckerreichung auf das Kartell übertragen wird. Da die einzelne Unternehmung über eine Vielzahl von Aktionsparametern verfügt, kann das Kartell demnach auch dem Grund e nach in den verschiedensten Formen auftreten und je nach Anzahl und Art der auf das Kartell übertragenen Aktionsparameter die wirtschaftliche Selbständigkeit der Kartellmitglieder mehr oder minder stark einschränken. Dies erklärt auch, warum die sog. Bindungsintensität oder sog. Schärfe von Kartell recht unterschiedlich sein kann. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbe schränkungen (GWB) definiert im Rahmen der sog. Kartellverbotsregel (§1) Kartell als wettbewerbsbeschrän kende Verträge und Beschlüsse. »Ver träge, die Unternehmen oder Vereini gungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, so weit sie geeignet sind, die Erzeugnis se oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerbli chen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. « Dieser VerbotsGrund satz ist durch eine Vielzahl von Ausnahmen (§§ 28 und 99103 GWB) erheblich relati viert worden.

Form der horizontalen Wettbewerbsbeschränkung. Kartelle entstehen durch Vertrag oder Beschluss von Unternehmen, die auf dem gleichen relevanten Markt tätig sind. Ziel der Vereinbarung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Verzicht auf den autonomen Gebrauch jener Aktionsparameter (Preis, Rabatte, Konditionen, u.a.m.), deren gemeinsame Handhabung durch den Kartellvertrag geregelt ist. Die rechtliche und organisatorische Selbständigkeit der Kartellmitglieder bleibt dabei erhalten; diese geben aber freiwillig wirtschaftliche Handlungsfreiheit auf, um eine im Ergebnis ungewisse Koordinierung ihrer Aktivitäten über den Markt durch eine kontrollierbar und kalkulierbar werdende Verhaltensabstimmung durch Vertrag zu ersetzen. Die Neigung zur Kartellbildung kann bei rechtlicher Zulässigkeit grundsätzlich für alle Märkte vermutet werden, auf denen Wettbewerb herrscht und auf denen sich folglich alle Anbieter bei unabgestimmtem Verhalten in ihrer Position bedroht sehen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass nicht alle Märkte gleich gute Möglichkeiten bieten, dieser Neigung mit Erfolg nachzugeben. Zur Kartellbildung ermuntern niedrige Werte der Preiselastizität und der Einkommenselastizität der Nachfrage. Denn ein Kartellpreis verspricht gegenüber dem niedrigeren Preis bei Wettbewerb einen um so höheren Gewinn, je weniger elastisch die Nachfrage auf Preiserhöhungen reagiert. Werte der Einkommenselastitzität, die deutlich kleiner als Eins oder sogar negativ sind, deuten darauf hin, dass der betrachtete Markt seine Expansionsphase bereits weitgehend durchmessen hat und in seine Sättigungsphase oder in die dieser folgende Rückbildungsphase eingetreten ist: Die Nachfrage stagniert oder schrumpft. Die Behauptung, Kartelle seien "Kinder der Not", bestätigt sich auf solchen Märkten in dem Sinne, dass hier die Bereitschaft zur Kartellbildung grösser ist als dort, wo eine kräftig wachsende Nachfrage allen die Möglichkeit bietet, ihren Umsatz zu steigern, das Umsatzwachstum einiger also nicht absolute Umsatzeinbussen anderer erfordert und zur Folge hat. Die Möglichkeit der Kartellbildung wird um so günstiger sein, •   je geringer die Zahl der Anbieter, •   je ähnlicher ihre Kostenverläufe, •   je homogener ihr Produktionsprogramm, •   je höher die Markteintrittsbarrieren und •   je elastischer das Angebot, etwa durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ungenutzte Kapazitäten. Je niedriger die Markteintrittsbarrieren eines kartellierten Marktes sind, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass das hohe Niveau der Kartellpreise Aussenseiter anlockt, die diese unterbieten und dadurch das Zerbrechen des Kartells bewirken. Massnahmen, die der Abwehr dieser Bedrohung dienen, werden als solche des äusseren Kartellzwanges bezeichnet: •   Mit den Lieferanten von Rohstoffen und anderen Vorleistungen werden Verträge abgeschlossen, die sie verpflichten, nur Mitglieder des Kartells zu beliefern. Auch auf den nachgelagerten Produktionsstufen werden derartige Exklusivverträge angestrebt. •   Treuerabatte und andere Vergünstigungen sollen gewährleisten, dass die Lieferanten und Abnehmer des Kartells die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einhalten. •   Für den Fall, dass Aussenseiter beliefert oder ihnen Waren abgenommen werden, sind Sanktionen vorgesehen. Unbotmässige Lieferanten werden von den Mitgliedern des Kartells boykottiert. Händler, die Produkte von Aussenseitern vertreiben, werden nicht mehr beliefert. Kartelle werden nicht nur durch Aussenseiter, sondern auch dadurch bedroht, dass die getroffenen Vereinbarungen von den Mitgliedern selbst missachtet und damit ökonomisch wirkungslos werden. Der Anreiz zu derartigen Verstössen ist gross, weil diese, solange sie un- entdeckt bleiben, erhebliche Vorteile in Aussicht stellen. Wird etwa der abgesprochene Kartellpreis von einem besonders kostengünstig produzierenden Mitglied durch heimlich gewährte Preiskonzessionen unterboten, dann kann dieses dadurch seinen Marktanteil bei immer noch attraktivem Gewinn-Niveau zu Lasten der übrigen Kartellteilnehmer vergrössern. Vorkehrungen, die darauf abzielen, von derartigen Verstössen abzuhalten, begründen den sog. inneren Kartellzwang. Sie sind zumeist bereits im Kartellvertrag enthalten und bestehen vor allem in Sanktionen, die bei Vertragsbruch wirksam werden. Ist der Kartellvertrag rechtlich zulässig, können Verstösse gegen seine Bestimmungen mit Hilfe ordentlicher Gerichte geahndet, also etwa verhängte Konventionalstrafen eingeklagt werden. Wenn das geltende Wettbewerbsrecht Kartelle verbietet, müssen andere Formen der Sanktion Anwendung finden. Die Kartellmitglieder können versuchen, gegen Vertragsbrüchige aus ihrem Kreis einen Boykott zu organisieren oder sie durch das Unterbieten ihrer Preise vom Markt zu verdrängen. Bleiben derartige Versuche erfolglos, zerfällt das Kartell. Auch die übrigen Kartellmitglieder müssen dann gegen die im Kartellvertrag getroffenen Vereinbarungen verstossen, wollen sie nicht Gefahr laufen, durch das Festhalten am überhöhten Kartellpreis fortwährend Absatz einzubüssen. Je nach Art der Aktionsparameter, deren Einsatz Gegenstand der getroffenen Vereinba rung ist, werden als Arten (Formen) des Kartells u.a.  Preis-,  Mengen-,  Konditio- nen- und Produktionskartell unterschieden. Auch ist vielfach der Versuch unternommen worden, nach dem Grad der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung Kartelle niederer Ordnung (Beispiele: Konditionen-, Normen-, oder Typenkartelle) von wettbewerbspolitisch stärker Bedenken weckenden Kartellen höherer Ordnung (Beispiele: Preiskartell; Syndikat) abzugrenzen. Am Ziel der Kartellvereinbarung knüpfen Bezeichnungen wie Strukturkrisen-, Import- und Exportkartell an. Seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) am 1.1. 1957   hat sich die Bedeutung der Kartelle als zuvor typische Form der Wettbewerbsbeschränkung mehr und mehr vermindert. Diese Entwicklung ist nicht nur auf das im GWB erstmals im deutschen Wettbewerbsrecht ausgesprochene grundsätzliche Kartellverbot zurückzuführen; sie ergibt sich vielmehr auch als Folge einer zunehmenden Internationalisierung der Märkte, der kurzen Fristigkeit einzelner  Produkt(lebens)zykien, einer gewachsenen Bedeutung von Produktdifferenzierung und Diversifikation und des Übergangs von der funktionalen zur divisio- naien Organisationsstruktur in den unternehmen. Auch kann das Kartellverbot dazu geführt haben, dass das Kartell vielfach durch andere Formen der Verhaltensabstimmung ersetzt worden ist - Strategien der Wettbewerbsbeschränkung, die wie das bewusste Parallelverhalten wettbewerbsrechtlich gar nicht oder wie das formlos aufeinander abgestimmte Verhalten nur selten erfolgreich geahndet werden können.         Literatur: Cox, H./Jens, U./Markert, K. (Hrsg.), Handbuch des Wettbewerbs, München 1981. Ritter, F., Wettbewerbs- und Kartellrecht, 3. Aufl., Stuttgart 1989. Borchert, M./Grossekettler, H., Preis- und Wettbewerbstheorie, Stuttgart 1985.

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