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Lagerschein

Ein Lagerhalter kann nach § 475c HGB über das bei ihm einge lagerte Gut ein Dokument ausstellen. der Lagerschein. Wer diesen Schein in Händen hält. kann die Auslieferung des gelagerten Gutes verlangen.

Warehouse Warrant (Title to the Goods), Certificat d’Entrepöt
Urkunde, durch die der Lagerhalter erklärt, die darin aufgeführten Waren zur Lagerung entgegengenommen zu haben. Er verpflichtet sich zugleich, diese Waren nur gegen Wiedervorlage des Lagerscheins auszuhändigen. Es werden drei Varianten unterschieden:
Lagerempfangsschein: Legitimationspapier, in dem der Lagerhalter den Empfang der Ware bescheinigt und sich verpflichtet, die Ware demjenigen auszuhändigen, der sich durch ihn ausweist (Einlösungspflicht).
Orderlagerschein: Dispositionspapier, das «an Order» ausgestellt wird. Mit dem Eigentum an diesem Papier wird zugleich der Anspruch auf Herausgabe und Eigentum der Ware übertragen. Wird die eingelagerte Ware während der Lagerung weiterverkauft, so muß der Orderlagerschein vom bisherigen Eigentümer an den Käufer mit Vermerk des Überganges (Indossament) versehen werden. Es ist jedoch auch ein Blankoindossament möglich. Die Ausgabe von Orderlagerscheinen ist nur staatlich ermächtigten Lagerhäusern vorbehalten (Verordnung über Orderlagerscheine vom 16. Dezember 1931).
Namenslagerschein: Hier wird der Lagerschein auf den Namen des einlagernden Eigentümers der Ware ausgestellt (Rektapapier), Eine Abtretung kann hier nur durch Zession erfolgen. Wird der Namenslagerschein zu Finanzierungszwecken verpfändet, muß der Lagerhalter benachrichtigt werden.

ist eine Urkunde, in der der Lagerhalter bestätigt, die Ware zur Einlagerung erhalten zu haben und in der er sich verpflichtet, diese an den Berechtigten gegen Vorlage des Scheins auszuliefern. Der Lagerschein kann als Inhaberpapier oder Namenspapier gestaltet sein.

Papier, in dem einem namentlich darin genannten Berechtigten oder dem Inhaber die Auslieferung der eingelagerten Ware versprochen wird. Von staatlich dazu ermächtigten Lagerhaltern kann der Lagerschein auch an Order ausgestellt werden. Traditionspapier.

Urkunde des Lagerhalters über seine Herausgabepflicht (§ 424 HGB). Er kann Order-, Inhaber- oder Namenspapier sein (Wertpapier).

Lagerscheine können nur von Lagerhaltern ausgestellt werden. Lagerhalter sind Gewerbebetriebe, die die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernehmen. Durch einen Lagervertrag wird der Lager­halter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren (vgl. § 467 HGB). Der Lagerhalter ist ver­pflichtet, die Güter nur gegen Rückgabe des Lagerscheins auszuliefern. Ein Lagerschein kann durch ausdrücklichen Vermerk an Order gestellt werden (Orderlagerschein im Gegensatz zum Rektalager­schein) und auf dieser Grundlage der Anspruch auf Auslieferung der Ware mittels Indossament über­tragen werden. Siehe auch   Lagergeschäft (im   Handelsrecht).

Der Lagerschein wird vom Lagerhalter auf den Inhaber einer Ware oder auf einen sonst namentlich Berechtigten ausgestellt, der über die eingelagerte Ware verfügen kann.
Ein staatlich dazu ermächtigter Lagerhalter kann den Lagerschein auch »an Order« ausstellen.
Siehe auch: Traditionspapiere, Order

(Lagerhaltungspapier). Er verbrieft gem. §§ 475c ff. HGB die Verpflichtung des Lagerhalters zur Auslieferung der eingelagerten Güter. Der L. ist ein handelsrechtliches Wertpapier (Warenwertpapier). Er ist als Orderlagerschein ein Traditionspapier, als Namenslagerschein ein Rektapapier.

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