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Mitarbeit des Kapitalgebers

Bei der Außenfinanzierung an die Hingabe von Kapital geknüpfte Bedingung, daß der Kapitalgeber im Unternehmen verantwortlich tätig wird. Dies bedeutet grundsätzlich Mitspracherecht und die Einräumung von Entscheidungsbefugnis. Beides ist abhängig von der Art des beschafften Kapitals und seiner rechtlichen Einstufung im kapitalsuchenden Unternehmen.
Mitarbeit des Kapitalgebers ist systemimmanent bei Eigenfinanzierung durch Aufnahme eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Offene Handelsgesellschaft, Komplementär der Kommanditgesellschaft), sie ist möglich bei Beschaffung beschränkt haftenden Eigenkapitals in Abhängigkeit von Rechtsform und individueller Regelung (Normalfall beim geschäftsführenden Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Ausnahmefall beim Kommanditisten und Aktionär). Sie ist systemfremd bei Finanzierung durch nichthaftendes (Fremd-) Kapital.
Grundgedanke: Wer das Risiko des Kapitalverlusts (u. U. des Verlusts seines gesamten Vermögens) trägt, soll auch über den Einsatz seines Kapitals entscheiden können. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Mitarbeit und der damit verbundenen Mitspracherechte sind nahezu unbegrenzt. Nach dem Ausmaß der Verantwortung, die der Kapitalgeber im Rahmen der Mitarbeit übernimmt, wird unterschieden in:
- beratende, sparten- oder funktionsverantwortliche sowie unternehmerische (leitende) Mitarbeit;
- nach der Dauer der Mitarbeit in sporadische oder kontinuierliche Mitarbeit.

Im Hinblick auf ihr Unabhängigkeitsstreben wird die Unternehmensleitung eine Begrenzung oder Minimierung der Mitarbeit anstreben.

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