Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Nachfragemacht

Marktbeherrschung

Der Begriff „Nachfragemacht“ ist von seiner theoretischen Herkunft der soziologisch orientierten Machttheorie zuzuordnen. Macht bedeutet dort die Überlegenheit eines Individuums A gegenüber einem Individu­um B und damit die Möglichkeit für A, B zu beherrschen. Dies gelingt allerdings nur, wenn diametral eine Abhängigkeit des Indi­viduums B von A und damit eine offensicht­liche Unterlegenheit vorliegt. Übertragen auf ökonomische Austauschprozesse, läßt sich Nachfragemacht demnach charakteri­sieren als das Potential eines überlegenen Nachfragers, seine Interessen in Verhand­lungen gegenüber einem abhängigen und da­mit unterlegenen Anbieter durchzusetzen. Abhängigkeit im Rahmen dieses „bilateralen Beherrscnungs - Abhängigkeits - V erhältnis- ses“ liegt dann vor, wenn ein Anbieter auf ei­nen Nachfrager derart angewiesen ist, dass er dessen Aufträge nicht verlieren kann, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden (vgl. Arndt, 1977). Nachfragemacht und Ab­hängigkeit können daher den Wettbewerb zwischen Anbietern und Nachfragern nach­haltig beeinflussen und müssen somit als be­deutsame Parameter für Entscheidungen im Rahmen der Vertriebswegepolitik der Anbieter angesehen werden. Offen zu Tage treten asymmetrische Macht­konstellationen in den Fällen, wo Organisationen der öffentlichen Hand als Nachfrager auftreten, industrielle Großunternehmer mittelstän­dischen Zulieferern gegenüberstehen, wie z. B. in der Automobilbranche, und industrielle Anbieter auf große Handels­unternehmen angewiesen sind, wie z. B. in derLebensmittelbranche. Jede dieser als Nachfrager auftretenden Or­ganisationen hat aufgrund ihrer überlegenen Position die Möglichkeit, den Anbietern Forderungen zu stellen, welchen diese unter anderen Marktbedingungen nicht nachkom- men würden. Bei diesen Forderungen han­delt es sich zum einen um „ungewöhnlich“ hohe Zugeständnisse im Rahmen der Preis­setzung, zum anderen aber auch um „Lei­stungen ohne Gegenleistung“ wie z.B. Eintrittsgelder oder Regalmieten. Ein entsprechender als „Sündenregister“ bezeichneter Forderungskatalog wurde schon in den siebziger Jahren vom Bundeswirt- schaftsministerium zusammengestellt. Derartige wettbewerbspolitische Konstella­tionen kollidieren allerdings mit den wohl­fahrtsökonomischen Vorstellungen der so­zialen Marktwirtschaft. Aus diesem Grund waren gesetzgeberische Regulierungen not­wendig, die insb. in den Paragraphen 22 und 26 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen (GWB) zum Ausdruck kommen. Nachfragemacht wird dort jedoch nicht explizit behandelt, sondern im Rahmen einer Spiegelbildtheorie als Äquivalent zur Angebotsmachtbetrachtet. Auch im GWB wird zunächst vom Macht­potential ausgegangen, in dem der Versuch unternommen wird, einen Marktbeherr- schungstatbestandiestzustelen(§ 22 Abs. 1- 3 GWB). Liegt dieser vor, können Präventiv­maßnahmen, wie z.B. Fusionsverbote auf der Grundlage weiterer rechtlicher Bestim­mungen (§ 37a Abs. 1, 2 GWB) vorgenom­men werden, um das Machtpotential zu begrenzen (Fusionskontrolle). Vorausset­zung ist jedoch die vorherige Abgrenzung ei­nes für eine Marktbeherrschungsvermutung relevanten Marktes. Dies bereitet allerdings in der Praxis insb. bei der Bestimmung von Nachfragemärkten erhebliche Probleme. Die Vermutung selbst orientiert sich dann an monopolistischen bzw. oligopolistischen Marktformen, die mittels Konzentrationsra­ten des Marktanteils gemessen werden (Marktformen). Neu aufgenommen wur­de in einer
5. Novelle des GWB die explizite Umstellungsflexibilität unterlegener Unter­nehmen (§ 22 Abs. 1 und § 26 Abs.2 GWB). Bezogen auf Nachfragemacht kann ein Nachfrager dann als marktbeherrschend an­gesehen werden, wenn die Anbieter keine Möglichkeit haben, entweder ihre Leistun­gen umzustellen, um dem Nachfragedruck zu entgehen oder auf andere Nachfrager aus­zuweichen. DieBeurteilungder Ausweichmöglichkeiten ist zugleich Grundlage für die Abhängig­keitsvermutung eines Anbieters von einem „marktstarken“ Nachfrager (§ 26 Abs. 1 GWB). Dieser Aspekt weicht jedoch von der vorangegangenen absoluten Marktbetrach­tung für das Vorliegen von Nachfragemacht ab. Hier wird vielmehr die dyadische Bezie­hung zwischen einem Nachfrager und einem Anbieter untersucht, um über dessen Ab­hängigkeitsposition zu entscheiden. Ent­scheidend für das Vorliegen von Nachfrage­macht ist in diesem Fall also die jeweilige Wettbewerbsposition des betrachteten Marktpartners. Diese relative Betrachtung geht von der Vorstellung aus, dass die Markt­form nicht unbedingt Machtausübung impli­ziert, sondern lediglich die Möglichkeit dafür bieten kann, nämlich dann, wenn ein Anbie­ter von einem der wenigen „marktstarken“ Nachfrager abhängig ist. Damit ist auch schon der letzte Aspekt von Nachfragemacht, die Ausübung, angespro­chen. Während die zuvor dargestellten Aspekte lediglich als notwendige Bedingung für die Wirksamkeit von Nachfragemacht angesehen werden können, ist mit deren Ausübung die hinreichende Bedingung er­füllt. Erst der Einsatz von Machtmitteln durch einen marktbeherrschenden Nach­frager, wie z.B. Entlistungsdrohungen, be­einträchtigt das Geschäftsergebnis des be­troffenen Anbieters, z.B. in Form von ungewöhnlich hohen Erlösschmälerungen. Nach juristischer Auffassung führt dieses Verhalten wiederum zu einer Wettbewerbs­verzerrung und paßt somit nicht in das Gefüge einer wohlfahrtsökonomisch ausge­richteten sozialen Marktwirtschaft. Diesem „Ausbeutungsmißbrauch“ eines marktstar­ken Nachfragers steht mit dem Verbot der Diskriminierung (§ 26 Abs.2, 3 GWB) ein weiteres juristisches Regulierungsinstru­ment entgegen. Die Kontrolle der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs und damit auch eines ausgeglichenen Machtverhältnis­ses zwischen Anbietern und Nachfragern obliegt qua Gesetz der Monopolkommission und dem Bundeskartellamt (vgl. auch §§ 24b, 44-50 GWB). Während die Mono­polkommission aber lediglich konzentra­tionsbedingte Machtverschiebungen ge­samtwirtschaftlich zu beobachten und zu beurteilen hat, ist das Bundeskartellamt be­fugt, wettbewerbsverzerrenden Entwick­lungen im Einzelfall durch juristische Maß­nahmen wie z.B. durch Untersagung einer geplanten Fusion (Daimler/MBB; Me­tro/Kaufhof) oder durch Bußgeldbescheide im Mißbrauchsfall zu begegnen (Miß- brauchsaufsicht). Damit ist das Bundeskar­tellamt Ansprechpartner für Anbieter, die sich einem wettbewerbsunüblichen Druck seitens der Nachfrager ausgesetzt fühlen. Al­lerdings ist die Kartellbehörde nicht die letz­te juristische Instanz. Gefällte Beschlüsse können von dem zuständigen Kammerge­richt z.B. im Fall coop/Wandmaker oder vom Bundesgerichtshof wie im Fall Me­tro/Kaufhof korrigiert bzw. aufgehoben werden. Allerletzte Instanz ist jedoch, wie der Fall Daimler/MBB gezeigt hat, der Bun­deswirtschaftsminister. Unabhängig davon besteht für Unterneh­men, die einer unbilligen Behinderung durch Nachfragemacht ausgesetzt sind, noch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche in Form einer Verbandsklage vor Zivilgerich­ten geltend zu machen (vgl. § 35 Abs. 3 und §87 ff. GWB).            M.G./J.W.

Literatur:  Irmnen\'ja, K.; Mcslmäckcr, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: in: GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, München 1981. Lademann, R., Nachfragemacht von Handelsun­ternehmen. Analyse der Begriffe, Erklärungs- und Rechtstatsachenprobleme, Göttingen 1986. Nie- strath, U., Nachfragemacht des Handels. Begriff, Theorie und Operationalisierung, Frankfurt/M. 1983.

Vorhergehender Fachbegriff: Nachfragelücke | Nächster Fachbegriff: Nachfragemonopol



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Sozialleistungspolitik | Bildungsökonomik | Standardpapiere

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon