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Präferenzabkommen

Präferenzabkommen regeln zwischenstaatliche Beziehungen durch die Gewährung von Vergünstigungen, z.B. Zollbefreiung bei Importen gegenüber ausländischen Partnern. Im Vergleich zu Handelsabkommen sind Präferenzabkommen die nächsthöhere Stufe zwischenstaatlicher Beziehungen.

Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen einseitigen Präferenzen, bei denen ein Partner dem anderen unter Verzicht auf Gegenseitigkeit (Reziprozität) Vergünstigungen gewährt und zweiseitigen Abkommen, bei denen dies gegenseitig gilt. Beide Formen stellen Ausnahmeregelungen von den GÄTT-Prinzipien der Gegenseitigkeit bzw. der Meistbegünstigung (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) dar.

Es existieren eine Fülle von Präferenzabkommen (vgl. Andrecs/Huter, 1996; Deutsche Bank, 1998, S. 341ff; Altmann, 1993, S. 617ff.). Die wichtigsten einseitigen Präferenzregelungen der EU sind:

1. Das Allgemeine Präferenzsystem (APS oder General System of Preferences, GSP), das insgesamt rund 167 Entwicklungsländern einseitige Zollpräferenzen einräumt. Es trägt insbesondere der zweiten Welthandelskonferenz (UNCTAD) in Neu Delhi aus dem Jahre 1968 Rechnung, ist jedoch eine autonome, freiwillige Maßnahme der EU, die nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Deshalb werden die Präferenzen auch jeweils nur für ein Jahr festgelegt und müssen entsprechend verlängert bzw. erneuert werden. Es erstreckt sich auf Ursprungswaren der begünstigten Länder. Für einige sensible Waren (z.B. im Agrarbereich und bei Textilien) bestehen Kontingente mit zollfreien Höchsteinfuhrmengen pro Jahr, nach deren Erschöpfung wieder der normale Drittlandszoll Anwendung findet. Für andere, weniger sensible Waren bestehen Plafonds, bei denen die Einfuhr dieser Waren auch nach Überschreiten von Höchstmengen so lange zollfrei oder zollbegünstigt bleibt, bis die Europäische Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates die Wiedereinführung des normalen Zolltarifes anordnet. Für die unter das Welttextüabkommen (WJA) fallenden Erzeugnisse gelten im Rahmen von Kontingenten Zollbefreiungen für eine Reihe von Ländern, die mit der EU Selbstbesdiränfeungsabfeommen abgeschlossen haben.

2. Im Rahmen des Lome-Abkommens gewährt die EU den so genannten AKP-Staaten einseitige Zollpräferenzen, die sich in sachlicher Hinsicht auf eine analoge Güterpalette erstrecken.

3. Einseitige Präferenzabkommen bestehen mit den Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien), den Maschrik-Staaten (Ägypten, Jordanien, Libanon, Syrien) sowie Andorra und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Sie gewähren diesen Staaten freien Zugang zum Europäischen Markt, mit bestimmten Sonderregelungen bei Agrarprodukten und Textilien.

Zu den wichtigsten zweiseitigen Präferenzregelungen der EU zählen:

1. Präferenzabkommen mit den Mittelmeerländern Malta (1971), Zypern (1973), Israel (1975) sowie mit den zum dänischen Hoheitsgebiet zählenden Färöerinseln und den ehemals von Israel besetzten Gebieten.

2. Als Vorstufe zu einer Vollmitgliedschaft sind die Assoziiemngsabkommai (Interimsabkommen) mit den mittel- und osteuropäischen Ländern Ungarn, Polen, Rumänien, Tschechische und Slowakische Republik sowie Slowenien und Bulgarien (CEFTA) zu bewerten. Die eingeräumten länderbezogenen Zollpräferenzen sind zunächst asymmetrisch.

3. Die weitreichendste zweiseitige Präferenzregelung hat die EU mit den EFTA-Staaten geschlossen. Trotz der abnehmenden Bedeutung der EFTA auf Grund des EU-Beitritts von Österreich, Schweden und Finnland haben die Präferenzregelungen weiterhin Bedeutung.

4. Mit einigen noch nicht selbstständigen Treuhandgebieten, Kolonien und überseeischen Provinzen einiger EU-Mitglieder bestehen bilaterale Präferenzabkommen, die den Begünstigungen des Lome-Abkommens ähneln. Beispielsweise bestehen Abkommen zwischen Dänemark und Grönland (welches nicht Mitglied der EU ist); Frankreich und Neukaledonien, Französisch Polynesien, Französisch Antarktis, Mayotte usw.; Niederlande und Aruba, Niederländische Antillen (Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, Sint Maar-ten); Großbritannien mit Antigua, Krem-an-Inseln, Falkland-lnseln, Britischen Jungfernmseln usw. Ähnliches gilt für das zum Zollgebiet der EU gehörende spanische Hoheitsgebiet der Kanarischen Inseln sowie für die Städte Ceuta und Melilla in Nordmarokko.

Die Präferenzabkommen der EU werden i.d.R. von der Europäischen Kommission ausgehandelt und im Namen der Union vom Ministerrat abgeschlossen. Sie werden üblicherweise durch eine so genannte Bestätigungsverordnung (nochmals) in Gemeinschaftsrecht transformiert (vgl. Altmann, 1993, S. 617).

Obwohl diese Präferenzregelungen prinzipiell dem GATT-Grundsatz der Meistbegünstigung und einseitige Präferenzen dem Grundsatz der Reziprozität widersprechen, sind die von der EU geschlossenen Vereinbarungen auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der GATT-Staaten im Zusammenhang mit Teil IV des GATT konform mit dem GATT-Vertrag.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Handelsvereinbarung mit einer gegenüber anderen Nationen bevorzugten Behandlung des Vertragspartners.

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