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Rechenschaftsvorschriften

Nach § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, nach Beendigung seines Auftrages dem Auftraggeber Rechenschaft zu geben. Ist die Tätigkeit des Beauftragten mit Einnahmen und Ausgaben verbund en, so erfolgt die Rechenschaft durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen (§ 259 BGB). Diese Art der Rechenschaft wird als Rechnungslegung im weiteren Sinne bezeichnet. Ist der Beauftragte als Unternehmensleiter tätig, erfolgt die Rechenschaft gegenüber Auftraggeber und Dritten mit Hilfe eines aus Bilanz und GuV bestehenden » Jahresabschlusses (Rechnungslegung im engeren Sinne).
Die RV legen fest, wer zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, welche Vermögensgegenstände und Schulden in den Jahresabschluß aufzunehmen und wie diese zu gliedern und zu bewerten sind. Das HGB enthält bisher keine detaillierten RV. Die §§ 39-41 HGB verpflichten den Kaufmann lediglich, am Ende eines Geschäftsjahres ein Inventar und eine Bilanz aufzustellen. Weitergehende RV sind in Spezialge-setzen enthalten. Anknüpfungspunkte für detaillierte RV sind die Rechtsform, die Größe oder die Branche der Unternehmen.
Rechtsformspezifische RV enthalten das AktG, das GmbH G und das GenG. § 148 AktG verpflichtet den Vorstand von Aktiengesellschaften zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und Geschäftsberichtes. Die Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) §§151, 152 AktG enthalten Vorschriften über die Gliederung der Bilanz, die §§ 157-159 AktG über die Gliederung der GuV, die Bewertung ist in den §§ 153-156 AktG geregelt. Die aktienrechtlichen RV werden durch die Grund sätze ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung ergänzt, die Teil der Grund sätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (Goß) sind. § 41 GmbH G verpflichtet die Geschäftsführer von GmbH , § 33 GenG den Vorstand von Genossenschaften zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Detaillierte RV sind in diesen Gesetzen nicht enthalten, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die GoB zu beachten.
Größenspezifische Vorschriften: Nach § 1 PublG sind alle Unternehmen, die an 3 aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen 2 der 3 folgenden Größenmerkmale erfüllen, zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Größenmerkmale sind: Bilanzsumme 125 Mill. DM, Umsatzerlöse 250 Mill. DM, durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 5000. Die Gliederung des Jahresabschlusses erfolgt nach den aktienrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 2 PublG), die Bewertung nach den GoB.
Branchenspezifische Vorschriften: Unabhängig von ihrer Rechtsform haben alle Kreditinstitute (§ 25 a KWG), alle Versicherungs Unternehmen (§ 55 VAG) und alle gemeinnützigen Wohnungs Unternehmen (§ 23 Abs. 2 WGGDV) Rechenschaft zu legen. Für diese Unternehmen beste1 hen aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Branche gesonderte RV, die spezielle Gliederungsschemata für Bilanz und GuV festlegen sowie Besonderheiten bei der Bewertung regeln.

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