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Schuldmitübernahme

gesetzlich nicht geregelte Form der Kreditsicherheit. Schuldmitübernahme bedeutet, dass sich dem Inhaber einer Forderung neben dem eigentlichen Schuldner ein zweiter als gleichwertig haftender Schuldner zur Verfügung stellt; beide haften sodann als Gesamtschuldner. Die Schuldmitübernahme ist für den Schuldmitübernehmer riskant, denn sie unterliegt nicht den einschränkenden Regeln der —Bürgschaft. Es gibt auch keine Einrede der Vorausklage. Die Schuldmitübernahme ist formfrei, und die durch sie entstandene Verpflichtung ist nicht vom Bestand der Hauptforderung abhängig. Eine Schuldmitübernahme findet daher regelmässig nur bei besonderem wirtschaftlichen Interesse des Übernehmers, etwa an einer Kreditgewährung, statt.

(Schuldbeitritt) formloser Vertrag, kraft dessen ein Dritter (der Schuldübernehmer) zum Schuldner der Verbindlichkeit des Kreditnehmers wird und derart in die Haftung für die Kreditverbindlichkeit eintritt, daß er neben dem ursprünglichen Kreditnehmer gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Kreditbetrags haftet. Die Schuldmitübernahme wird entweder zwischen dem Gläubiger und Übernehmer oder dem Übernehmer und ursprünglichen Kreditnehmer mit Genehmigung des Gläubigers vereinbart.

Siehe Schuldbeitritt; siehe auch Kreditsicherheiten.

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