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statische Bilanzauffassung

Vertreter einer statischen Bilanzkonzeption (H. V. Simon, H. Nicklisch, W Le Coutre) stellen den Gesichtspunkt des Vermögensausweises bei der Bilanzaufstellung in den Vordergrund (Theorien der Vermögensausweisbilanzierung). Bestände an Vermögen und Schulden sind an einem Stichtag zu ermitteln und detailliert, insb. für bilanzanalytische Zwecke auszuweisen. Dabei wird der Fähigkeit des Vermögens, die Schulden zu decken (Vermögen als Schuldendeckungspotential), und damit dem Gläubigerschutz Priorität zuerkannt. Für die Bewertung des Vermögens ist entscheidend, ob Zerschlagung oder Fortführung des Unternehmens unterstellt wird und somit Einzelveräusserungspreise oder Anschaffungspreise, evtl. vermindert um Abschreibungen, anzusetzen sind. Die von der statischen Bilanzauffassung überwiegend vertretene Konzeption ist die der nominalen —Kapitalerhaltung (Erhaltung eines geldziffernmässig bestimmten Ursprungs-(Eigen-)Kapitals (Mark = Mark-Prinzip). Die —Erfolgsrechnung besitzt in der statischen Bilanzkonzeption nur eine buchtechnische Beziehung zur —Bilanz, indem sie für die Reinvermögensermittlung herangezogen wird. Gewinne stellen Reinvermögensmehrungen, Verluste Reinvermögensminderungen dar. In der neueren statischen Bilanztheorie wird die einseitige Ausrichtung der Bilanz aufgegeben. Andere Bilanzzwecke, insb. die Darstellung der Kapitalstruktur, gewinnen an Bedeutung. Die Bilanz wird als eine Kapitalrechnung oder Kapitaldispositionsrechnung verstanden, aus der die Kapitalherkunft der Passivseite und die Kapitalverwendung der Aktivseite entnommen werden können. Walter Le Coutre geht bei der von ihm entwickelten totalen Bilanz noch weiter, indem er von der Bilanz verlangt, dass sie ihren natürlichen Zweckbestimmungen im Unternehmen Rechnung trägt. Danach hat die Bilanz als Instrument der Betriebsführung und -kontrolle vier Aufgaben zu erfüllen: Ergebnisfeststellung, Wirtschaftlichkeitsüberwachung und -übersicht sowie Rechenschaftslegung. Da die genannten Aufgaben nicht von einer einzigen Bilanz erfüllt werden können, sind entsprechend den speziellen Anforderungen verschiedene Rechenwerke aufzustellen. Das statische Gedankengut hat in zahlreichen handelsrechtlichen Vorschriften, insb. zur Aufstellung von —Inventur und Bilanz (z. B. §§ 240, 242, 264 HGB), seinen Niederschlag gefunden.                         

gehen ursprünglich auf die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsoberhandelsgerichts (ROHG) und die entsprechende Judikatur zurück. Danach sollte der Bilanzierung eine vorgestellte Realisierung (Veräußerung) der Aktiva und Passiva zugrund egelegt werden, wobei jedoch der Fortbestand des Geschäfts zu beachten und damit der Einfluß der Liquidation unter Druck auf die Bewertung ausgeschlossen sein sollte. Dies führt nach Auffassung des ROHG zur Bewertung der Vermögensteile mit dem Markt oder Börsenpreis bzw. einem auf sonstige Weise ermittelten aktuellen Wert. Dieser Vorstellung vom Wesen der Bilanz lag die Absicht zugrund e, möglichst genaue Informationen über die Möglichkeit der Schuldendeckung bei Auflösung des Unternehmens zu bieten. In ähnlicher Weise waren Scheffler, Rehm und Simon orientiert. Insbesondere letzterer arbeitete den Unterschied zwischen dem Versilberungs oder Zerschlagungsvermögen und dem Vermögen des going concern (Fortführungsvermögen) heraus. Als Konsequenz ergab sich der Ansatz von Verkaufswerten für Veräußerungsgüter bzw. von Anschaffung« werten (abzüglich etwaiger Wertminderungen) für Gebrauchsgegenstände. Aus dieser Entwicklung resultiertdie Auffassung der Bilanz als einer auf den Bilanzstichtag bezogenen, gegliederten Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden (Status) einer Unternehmung. Diese Betrachtungsweise vertraten in der Folge insbesondere auch Passow, Osbahr, Hügli, Leitner und Schär; sie haben, ebenso wie die Bilanzauffassung von Nicklisch das F und ament für die s. B. gelegt.
Die Bilanz soll vor allem für einen bestimmten Stichtag das Vermögen und die Schulden einer Unternehmung ermitteln und übersichtlich ausweisen. Demgegenüber tritt die Bedeutung der Gewinn und Verlustrechnung zurück. Voraussetzung ist allerdings die Aufstellung eines Inventars, d. h. eines Verzeichnisses aller am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenständen und Schulden (vgl. § 39 HGB). Als Differenz des Vermögens und der Schulden erhält man das Reinvermögen. Der geordnete Bilanzausweis dient der Darstellung der Vermögens und Kapitalstruktur.
Der Erfolg einer Periode ergibt sichdurch Vergleich des Reinvermögensaufeinanderfolgender Bilanzen; dieGewinn und Verlustrechnung trägtden Charakter eines Vorkontos desEigenkapitalkontos (Beständebilanz, » Bilanzauffassung von Nick-lisch, Totale Bilanzauffassung vonLe Coutre).

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