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Tabaksteuer

Verbrauchsteuer auf der Grundlage des Tabaksteuergesetzes von 1979. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tabaksteuer sind das Tabaksteuergesetz vom 21.12. 1992 (BGB1 I S. 2150), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 27.7. 2000 (BGB1 I 5. 1273).
Steuerschuldner: Hersteller
Steuerträger: Verbraucher
Steuergegenstand: Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak, Schnupftabak, Kautabak), gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen bestehen, und Zigarettenhüllen
Bemessungsgrundlage: Verkaufspreis, Menge
Steuertarif: gemischter Mengen-und Werttarif mit je nach Erzeugnis unterschiedlichen Steuersätzen; Beispiel: Tabaksteuer für Zigaretten 0,05 Euro/Stück + 21,6 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 0,07 Euro/Stück
Absolutes Aufkommen: 11,44 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 2,4 %
Ertragshoheit: Bund
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)

dem Bund zufliessende spezielle Verbrauchsteuer (Aufkommen 1991: 19,6 Mrd. DM). Steuerobjekt sind Tabakerzeugnisse (Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak), Zigarettenhüllen, Kautabak und Schnupftabak. Steuerschuldner ist der Hersteller bzw. der Importeur. Die Steuer wird durch den Kauf von Steuerzeichen (Banderolen) entrichtet, die an der Kleinverkaufspackung anzubringen sind. Der Steuersatz ist für einzelne Tabakerzeugnisse unterschiedlich und stellt eine Kombination zwischen Mengensteuer und Wertsteuer dar.

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