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Zugewinnausgleich

Wird durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart, leben Ehegatten nach der Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Mannes und das der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen, und zwar weder das in die Ehe eingebrachte noch das während der Ehe vom jeweiligen Gatten erworbene Vermögen. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen nennt man Anfangsvermögen. Endet der gesetzliche Güterstand, spricht man vom Endvermögen. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist der Zugewinn. Bei Auflösung der Ehe zu Lebzeiten durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung, bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Vertrag oder bei Auflösung der Ehe durch Tod müssen die unterschiedlichen Zugewinne der Ehegatten gegeneinander ausgeglichen werden.

Als Vorsorge für diese Fälle empfiehlt es sich, zu Beginn der Ehe ein Verzeichnis der Anfangsvermögen aufzustellen. Für ein solches Verzeichnis gilt nach § 1377 BGB Abs. 1: »Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, daß das Verzeichnis richtig ist.« Weiter heißt es (Abs. 2 Satz 1): »Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt.« Und (Abs. 3): »Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, daß das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.«

Da kaum jemand beim Schließen einer Ehe bereits das Scheitern einkalkuliert, werden derartige Vermögensverzeichnisse nur selten aufgestellt. Der Verzicht auf ein solches Verzeichnis kann jedoch negative finanzielle Auswirkungen im Falle einer Auflösung der Ehe haben. In das Inventar ist der Wert des Anfangsvermögens aufzunehmen, wie er zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes besteht. Das gilt auch für Verzeichnisse, die nachträglich aufgenommen werden. Die Verbindlichkeiten werden vom Anfangsvermögen abgezogen. Wer mit Schulden in die Ehe eintritt, dessen Anfangsvermögen wird mit Null angesetzt, das heißt, es gibt kein negatives Anfangsvermögen. Bei einer Scheidung kommt es dann darauf an, den Vermögenszuwachs während der Ehezeit zu ermitteln. Wie beim Versorgungsausgleich wird als Ende der Ehe aber nicht der Tag der Scheidung angesetzt, sondern der Stichtag für die Bewertung des Zuwachses ist der Tag, an dem der Antragsgegner den Scheidungsantrag zugestellt bekommen hat (Rechtshängigkeit). Bei der Berechnung des Endvermögens beider Ehegatten sind die Verbindlichkeiten abzuziehen. Erbschaften und Schenkungen von Dritten an einen Gatten während der Ehe werden nicht dem Endvermögen zugeschlagen, sondern dem Anfangsvermögen. Als Zugewinn ausgeglichen werden müssen allerdings Erträge aus diesen Vermögenswerten sowie ihre reale Wertsteigerung. Die Berechnung des Endvermögens kann im einzelnen sehr kompliziert sein, insbesondere wenn so schwer bezifferbare Vermögenswerte wie Unternehmensbeteiligungen dem Endvermögen eines oder beider Gatten zuzuschlagen sind. Aufgrund der permanenten Geldentwertung sind End- und Anfangsvermögen in ihrem realen Wert nur schwer vergleichbar. Es ist daher notwendig, eine wertmäßige Angleichung des Anfangs- an das Endvermögen vorzunehmen. Diesem Zweck dient der Lebenshaltungskostenindex bzw. Lebenshaltungsindex, wie er jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Die wertmäßige Angleichung von Anfangs- und Endvermögen läßt sich nach folgender Formel vornehmen:

AR=Ax(LKIA/LKL)

AB = Berichtigtes AnfangsvermögenA = Anfangsvermögen

LKIM = Lebenshaltungskostenindex Anfangsstichtag (Eheschließung) LKIES = Lebenshaltungskostenindex Endstichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Scheidungsfall)

Ein vereinfachendes Beispiel (Daten aus: Datenreport 1999, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2000): Eine Ehe wurde 1995 geschlossen, im Jahre 1998 wurde die Scheidung eingereicht und der Antrag dem Antragsgegner zugestellt. Bei einem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für 1995 = 100 stieg der Index bis 1998 auf 104,3. Das von einem der Partner in die Ehe eingebrachte Anfangs vermögen betrug 100.000 EUR. Somit ergibt sich als berichtigtes Anfangsvermögen, das vom Endvermögen abzuziehen ist, um den Zugewinn zu ermitteln, nach obiger Gleichung

AB= 100.000 x (104,3/100) 100.000 x 1,043 = 104.300

Das berichtigte Anfangsvermögen beträgt also 104.300 EUR. Nachdem alle Verbindlichkeiten berücksichtigt, das Anfangsvermögen berichtigt und das Endvermögen berechnet worden ist, wird der Zugewinn durchgeführt wie § 1378 BGB Absatz 1 vorschreibt: »Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.« Eine solche Ausgleichsforderung verjährt allerdings nach den Maßgaben des § 1378 Absatz 4: »Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfahrt, daß der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens dreißig Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.« (Pflichtteilsanspruch) Auch der Zugewinnausgleich soll durch ein vereinfachendes Beispiel illustriert werden.

In diesem Fall hat also der Mann gegenüber der Frau einen Betrag von 100.000 EUR auszugleichen. An diesem Beispiel wird noch einmal deutlich, daß zumindest eine Seite Verluste hinnehmen muß, wenn kein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufgenommen wird. Ohne ein solches Vermögensverzeichnis würde ler Zugewinn beider Gatten dem Endvermögen entsprechen; der Zugewinn des Mannes betrüge also 500.000 EUR, der Zugewinn der Frau 200.000 EUR. Der Überschuß des Mannes würde 300.000 EUR betragen, durch ihn ausgleichspflichtig wären nunmehr also 150.000 EUR.

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