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Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, österreichische

(öGenG, öGenRevG 1997, öGenKonkVO).
(1) Definition, Gesellschaftszweck: Eine Genossenschaft stellt eine Vereinigung nicht geschlossener Mitgliederzahl dar, die der Förderung des Erwerbs oder der (Haus-) Wirtschaft ihrer Mitglieder dient (§ 1 öGenG). Grundgedanke hinter dieser Form des Zusammenschlusses ist, sich die geschäftliche Macht einer grösseren Gruppe zu Nutze zu machen, um dem einzelnen Mitglied finanzielle Vorteile zu verschaffen oder berufliche Hilfestellung zu geben. So ermöglichen Erwerbsgenossenschaften teilneh­menden Unternehmen, im Kollektiv und damit billiger einzukaufen, zu produzieren oder zu vermarkten, was deren Wettbewerbsfähigkeit erhöht, während Wirtschaftsgenossenschaften Privatpersonen Woh­nungen, Konsumgüter, Kredite oder ähnliches zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Dass die Gesellschaft im Zuge ihrer Tätigkeit selbst Gewinne erwirtschaftet, kann nicht ausgeschlossen wer­den, jedoch darf sie nicht primär in Gewinnerzielungsabsicht handeln. Allererstes Ziel muss die Förde­rung der Gesellschafter sein. Zur Verfolgung politischer oder ideeller Zwecke kann eine Genossen­schaft nicht gegründet werden.
(2) Wesen, Vermögenssituation: Die Genossenschaft ist eine juristische Person mit selbständigem Vermögen und eigenen Rechten und Pflichten. Aufgrund ihrer offenen Mitgliederzahl und der jederzei­tigen Möglichkeit des Ein- und Austritts aus der Gesellschaft samt Ein- oder Rückzahlung der mit dem übernommenen Geschäftsteil verbundenen Einlage verfügt diese jedoch über kein festes Stammkapital. Die Höhe des Grundvermögens der Gemeinschaft hängt jeweils von der zum betreffenden Zeitpunkt vorhandenen Zahl an Gesellschaftern ab, wobei im Genossenschaftsvertrag ein bestimmter Mindestbe­trag (Sockelbetrag) vereinbart werden kann, der auch bei einem Ausscheiden von Mitgliedern nicht un­terschritten werden darf (§ 5a Abs 2 Z 2 öGenG). Die Genossenschaft gehört zur Gruppe der  Unter­nehmer kraft Rechtsform (§ 2 öUGB) und unterliegt damit unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit stets den Vorschriften des Unternehmensrechts (Rechnungslegung nach §§ 189 ff öUGB - doppelte Buch­führung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung; unternehmensbezogene Geschäftstätigkeit nach §§ 343 ff öUGB).

Literatur: Dellinger, Markus (Hrsg), Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen. Kommentar, Ver­lag LexisNexis ARD Orac (2005); Keinert, Heinz, Österreichisches Genossenschaftsrecht. Lehr- und Handbuch, Manz Verlag (1988); Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band II: Kapitalgesellschaften, Ge­nossenschaften, Vereine, Privatstiftungen, Manz Verlag (2006); Mader, Peter, Kapitalgesellschaften, 5. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006); Nowotny, Georg, Gesellschafts­recht, Verlag Österreich (2005). Weiterführende Informationen siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „   Gesellschaftsformen, österreichische”. Internetadresse: Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) http://www.oegv. info

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