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Hamburger Regeln

(engl.: Hamburg Rules). Auf einer UN-Konferenz, an der Regierungsvertreter von 78 Staaten teilnahmen, wurde am 31.03.1978 in Hamburg ein Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See (engl.: United Nations Convention an the Carriage of Goods by Sea) unterzeichnet; die sog. H. R.. Sie beziehen sich auf Seefrachtverträge und enthalten detaillierte Regeln hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen des Verfrachters. Sie stellen eine Weiterentwicklung der Haager Regeln in Bezug auf Einladen, Stauen, Lagern, Betreuen und Löschen von Seefracht dar. Sie gelten heute - im Unterschied zu den Haager Regeln - nicht nur für Verfrachtungen unter Konnossementen, sondern fi.ür alle Stückgut-Beförderungen auf See. Sie sind auch für einige Aspekte der Incoterms 2000 von Bedeutung. Die H. R. treten in Kraft, wenn mindestens 20 Unterzeichnerstaaten das Übereinkommen ratifiziert haben. Dies ist bis heute nicht der Fall.

Hamburg Rules
Die Haager Regeln, nach denen der internationale Stückgutverkehr (Stückgut) auf See auf Konnossementbasis seit 1924 abgewickelt wurde, erwiesen sich seit Ende der 50er Jahre als revisionsbedürftig. Insbesondere auf Betreiben des Comite Maritime International wurden auf der XII. Diplomatischen Seerechtskonferenz 1967/68 in Brüssel Änderungen und Ergänzungen beraten und als «Pro-tocol to Amend the International Convention for the Unification of Certain Rules of Law Relating to Bills of Lading Signed at Brüssels on 25th April 1924» verabschiedet. Diese «Visby Rules» oder «Hague-Visby Rules» sind nicht in Kraft getreten, denn alsbald konkretisierten sich Reformpläne der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) in Zusammenarbeit mit dem neugebildeten United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), die eine Revision der Haager Regeln über die Visby Rules hinaus wünschenswert erscheinen ließen.
Am 31. März 1978 ging in Hamburg die Konferenz der Vereinten Nationen über die Beförderung von Gütern auf See zu Ende, an der Regierungsvertreter aus 78 Staaten teilnahmen. Es wurde das Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See (United Nations Conventions on the Carriage of Goods by Sea, 1978) einstimmig beschlossen - bei vier Enthaltungen. Die Konferenz empfahl, das Übereinkommen als «Hamburg-Regeln»/ «Hamburg Rules» zu bezeichnen. Sie gelten für alle Stückgutbeförderungen auf See, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Beförderung ein Konnossement ausgestellt worden ist oder nicht (ausgenommen sind Charterverträge, es sei denn, es ist ein Konnossement ausgestellt worden), und beschränken sich im wesentlichen auf die Regelung der Haftung aus dem Vertrag nach dem klaren, nur von einer Ausnahme durchbrochenen Grundsatz (für Feuer), daß der Verfrachter bei Erfüllung des Vertrages für sein und seiner Erfüllungsgehilfen Verschulden einzustehen hat, welches im Falle von Vertragsverletzungen vermutet wird. Zu den Einzelregelungen der Hamburg-Regeln zählen unter anderem die Unterscheidung zwischen vertragschließendem Verfrachter und tatsächlichem Verfrachter (letzterer ist definiert als derjenige, dem der vertragschließende Verfrachter die Beförderung des Gutes ganz oder teilweise übertragen hat) unter Bestimmung der Solidarhaftung zwischen vertraglichem und tatsächlichem Verfrachter, die Ausdehnung des Zeitraums der zwingenden Haftung des Verfrachters von der Übernahme der Güter im Ladehafen bis zur Ablieferung an den Empfänger, der Festlegung der Haftung auch für Verspätung, der Wahl der Sonderziehungsrechte (SZR) als Wertmaßstab für die Haftungssumme, der Einbeziehung der Deckladung und der Bestimmung der Erfordernisse des Konnossements, allerdings ohne deren zwingenden Mindestinhalt vorzuschreiben. Darüber hinaus enthalten die Hamburg-Regeln Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Konnossementerwerber, über Abladereverse, über die Schadensanzeigefrist sowie über die Gerichtsstände und die Schiedsgerichtsbarkeit.

Hamburg-Regeln

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