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936-Mark-Gesetz

Bezeichnung für das Vierte Vermögensbil- dungsgesetz (Vermögensbeteiligungsgesetz) vom 22.12. 1983. Zusätzlich zu den weiterhin nach der 624-Mark-Regelung begünstigten 624 DM vermögenswirksame Leistungen (624-Mark-Gesetz) konnten ab 1.1. 1984 Leistungen in Höhe bis zu 312 DM zulagebegünstigt erbracht werden, wenn sie in Beteiligungswerten angelegt wurden. Zur Anwendung kam die erhöhte Arbeitnehmer-Sparzu- lage des 624-Mark-Gesetzes von 23% (33% bei mehr als zwei Kindern des Arbeitnehmers). Mit dieser vermögenspolitischen Massnahme soll die Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer verstärkt werden, da die Massnahmen der Sparförderung vornehmlich zur Bildung von Geldvermögen genutzt worden sind. In die begünstigten Beteiligungswerte sind insb. einbezogen Aktien, Belegschaftsaktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, stille Beteiligungen und auch Mitarbeiter-Darlehen. Wie bei allen vorangegangenen Vermögens- bildungsgesetzen ist auch die Förderung durch das Vermögensbeteiligungsgesetz begrenzt worden. Im Zuge des Steuerreformgesetzes 1990 hat das 5. Vermögensbildungsge- setz i. d. F. vom 19.1. 1989 zwar die Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Einkommen) der Sparförderung inflationsbedingt heraufgesetzt (von 24000 auf 27000 für Alleinstehende und auf den jeweils doppelten Betrag für Verheiratete), zugleich erfolgten jedoch folgende Einschränkungen: (1) Keine Aufstockung der Einkommensgrenzen durch Kinderfreibeträge; (2) Begrenzung der Förderung auf das Beteiligungssparen und das Bausparen, also Wegfall der Förderung des Konten- und Versicherungssparens; (3) Der Sparzula- gesatz ist auf 20% für Unternehmensbeteili- gungsverträge und auf 10% für Bausparverträge gesenkt worden; (4) Die bisher gewährte kinderbedingte Erhöhung der Arbeitnehmer- Sparzulage ist entfallen.

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