Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Agglomerationseffekt

Der Agglomerationseffekt besagt, daß durch die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsunternehmungen eine Steigerung der Attraktivitätswirkung aller Betriebe bewirkt wird. Es können zwei Arten der Agglomerationswirkung unterschieden werden: die branchengleiche Agglomeration und die branchenungleiche Agglomeration. Bei der branchengleichen Agglomeration wird die Attraktionskraft durch Vermehrung alternativer Kaufmöglichkeiten über die zunehmende Sortimentstiefe erhöht. Bei der branchenungleichen Agglomeration wird die Attraktionskraft dagegen durch Vermehrung additiver Kaufmöglichkeiten über die zunehmende Sortimentsbreite erreicht. Gesetz der Agglomeration im Einzelhandel.

Vorhergehender Fachbegriff: Agglomeration | Nächster Fachbegriff: Agglomerationsfaktoren



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Konditionierter Reiz | Bear Put Spread | Reichshaushaltsordnung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon