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Bayern-Vertrag

stellt als Versuch zum Steuerungsausbau im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine Modifizierung des in der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen angelegten Prinzips der Budgetierung der Ausgaben dar. Die mit diesem Vertrag getroffene Honorarvereinbarung sieht einen jährlich festzulegenden Anstieg der Gesamtvergütung (zuzüglich einer 10%igen Toleranzgrenze) der bayrischen RVO-Kassen je Mitglied für die ambulante ärztliche Versorgung vor. Mit dem Ziel, Anreize zum steuernden Einfluss des ambulanten Sektors auf die anderen Sektoren der Gesundheitsversorgung zu schaffen und zu nutzen, ist ein weiteres Überschreiten der vereinbarten Gesamtvergütung möglich, sofern entsprechend geringere Zuwächse in anderen Ausgabenbereichen zu verzeichnen sind. Beabsichtigt ist insb., teure stationäre Leistungen durch ambulante Leistungen zu ersetzen und im Arznei- und Heilmittelbereich eine wirtschaftliche Verordnungsweise Platz greifen zu lassen. Damit ergibt sich die Möglichkeit, das Kostenbewusstsein im Gesundheitswesen zu erhöhen, ohne dass die Therapiefreiheit der niedergelassenen Ärzte eingeschränkt werden muss.   Hinsichtlich der bisherigen Ergebnisse des Bayern-Vertrages ist festzustellen, dass sich - gemessen etwa an der Entwicklung der durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung - in Bayern eine stärkere Kostendämpfungstendenz abzeichnet als im Bundesgebiet insgesamt. Allerdings bedarf es einer weiteren Überprüfung, welchen Einfluss der Bayern-Vertrag langfristig auf den Gesundheitsstand der Bevölkerung hat. Ein genereller Einwand gegen den Bayern-Vertrag ist darin zu sehen, dass - verglichen mit einem mehr marktwirtschaftlich ausgerichteten System der Gesundheitsversorgung - der Anreiz fehlt, zur Erhöhung der Effizienz im Gesundheitswesen auch ambulante ärztliche Leistungen einzusparen.     Literatur: Metze, Gesundheitspolitik, Stuttgart u.a. 1982.    

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