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Erfüllungsgehilfe

Person, deren sich der Schuldner einer Verbindlichkeit bei ihrer Erfüllung bedient. Der Schuldner hat ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Masse zu vertreten wie eigenes Verschulden (§278 BGB), haftet also regelmässig für das Handeln des Erfüllungsgehilfen.

Erfüllungsgehilfe ist nach § 278 BGB die Bezeichnung für den gesetzlichen Vertreter oder die Person. deren sich ein Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Der Schuldner hat ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Beispiel: Huber hat Murks mit Haselnüssen zu beliefern (Verbindlichkeit). Er bedient sich seines Fahrers Petersen (Erfüllungsgehilfe). der die Ware Murks vorbeibringen soll. Petersen, sonst sehr zuverlässig, vergisst, seine Pflichten zu erfüllen. Dieses Verschulden von Petersen hat Huber wie ein eigenes Verschulden zu vertreten.

ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeit tätig wird (z.B. Handwerksgeselle bei Reparaturen im Auftrag des Meisters). Ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen muß der Schuldner wie sein eigenes vertreten (§ 278 BGB). Nicht zu verwechseln mit dem Verrichtungsgehilfen.

Der Schuldner bedient sich bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten häufig einer Hilfsperson. Diesem für eine arbeitsteilige Wirtschaft normalen Vorgang trägt das Schuldrecht zum einen bei der Regelung der deliktischen Verantwortlichkeit in § 831 BGB (sog. Verrichtungsgehilfe), zum anderen im Rahmen bereits bestehender (vertraglicher oder gesetzlicher) Schuldverhältnisse in §278 BGB Rechnung (hier spricht man vom Erfüllungsgehilfen). In beiden Fällen haftet der Leistungsschuldner für seine Hilfsperson. In § 831 aus vermutetem eigenen Verschulden (bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Hilfsperson) mit Exculpationsmöglichkeit, ohne daß das » Verschulden des Verrichtungsgehilfen von Bedeutung wäre; in § 278 für fremdes nämlich des Erfüllungsgehilfe Verschulden, ohne daß ein eigenes Verschulden vorzuliegen braucht. Die Einstandspflicht für das Verschulden des Erfüllungsgehilfe spielt als Vertretenmüssen eine Wichtige Rolle bei Ansprüchen aus Verzug, Unmöglichkeit und (analog) positiver Forderungsverletzung. Erfüllungsgehilfe ist außer dem gesetzlichen Vertreter jeder, der mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, d. h. nicht nur Angestell te, sondern ggf. auch (selbständige) Subunternehmer.

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