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Geldwäschegesetz

Geldwäschegesetz ist der geläufige Begriff für das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Finanzdienstleistungsunternehmen wie. z. B. die Banken sind verpflichtet, bei Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 20.000 DM oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihnen gegenüber auftritt. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Geldwäsche zu bekämpfen. Geldwäsche bedeutet: Einnahmen aus schweren Straftaten werden in das legale Wirtschaftsleben eingeschleust.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 verpflichtet speziell Banken, Finanzinstitute, Versicherungen, aber auch andere Gewerbetreibende zur Mithilfe bei der Bekämpfung der sogenannten Geldwäsche. Hierunter versteht man die Einschleusung von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Geldkreislauf, insbesondere durch Mittelsmänner des organisierten Verbrechens (zum Beispiel Drogenkriminalität), um diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. «Gewaschenes Geld» kann für den Kauf von Wertpapieren, Grundstücken, Edelmetallen usw. verwendet werden. Das Geldwäschegesetz etabliert eine für das deutsche Rechtssystem neuartige Form der Einbeziehung von nichtstaatlichen Stellen in die Identifizierungs- und Dokumentationspflichten bei Finanztransaktionen. Banken und Sparkassen sind zum Beispiel angewiesen, bei Bareinzahlungen sowie Barauszahlungen ab 20.000 DEM ihren Geschäftspartner zu identifizieren. Die Identifizierungspflicht erstreckt sich auch auf Wertpapier- und Edelmetalltransaktionen, wenn der Schwellenwert von DEM 20.000 erreicht oder überschritten wird. Ein entsprechender Verdacht -auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes - muß unmittelbar den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden.
Der Straftatbestand wird mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug geahndet.

Kurzbezeichnung für Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Bestimmt, dass ein Institut bei Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren hat, der ihm gegenüber auftritt. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, Fälle, in denen Verdacht auf Geldwäsche besteht, den Ermittlungsbehörden anzuzeigen. Bei Unterlassung einer Anzeige kann der Bankmitarbeiter wegen leichtfertiger Geldwäsche gerichtlich verfolgt werden. Der Tatbestand der Geldwäsche wurde um weitere typische Delikte organisierter Kriminalität wie illegales Glücksspiel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Umgang mit Kernbrennstoffen und umweltgefährdende Abfallbeseitigung erweitert.

Kurzform f. d. deutsche Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten v. 25.10.1993 (BGBl. I 1770). Nach ihm sind die diversen monetären Finanzinstitute, aber auch Vermögensverwalter und Spielbanken verpflichtet, bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen ab einem bestimmten Wert (15.000 €) die Person zu identifizieren, die ihnen gegenüber auftritt. Im Falle des Verdachts, dass eine Finanztransaktion der Geldwäsche dient bzw. dienen würde, hat das betroffene Institut unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige zu erstatten. http://bgbl.makrolog.de

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