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Haftsummenzuschlag

Mitglieder von Genossenschaftsbanken haften über ihre Geschäftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, wenn dies in der Satzung festgelegt worden ist. Da die Verfügbarkeit der Haftsummenverpflichtung von der finanziellen Situation der Genossen abhängt, wird sie nicht in vollem Umfang als Haftungsbasis dem Ergänzungskapital zugerechnet. Zusätzlich wird die Höhe der Anrechnung davon abhängig gemacht, ob die Mitglieder zu einem beschränkten oder unbeschränkten Nachschuß verpflichtet sind. Wenn die Mitglieder unbeschränkt haften, wird der Haftsummenzuschlag auf das zweifache des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile begrenzt. Im Fall einer beschränkten Haftung werden 75% des Haftsummenbetrags angesetzt. Weiterhin wird der Haftsummenzuschlag auf 25% des Kernkapitals ohne den Fonds für allgemeine Bankrisiken beschränkt.

Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft - Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften - können ihrem haftenden Eigenkapital einen Zuschlag hinzurechnen, der der Haftsummenverpflichtung der Genossenschaftsmitglieder Rechnung trägt. Er gilt als haftendes Eigenkapital. Er beträgt nach der Zuschlagsverordnung: bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschusspflicht 3/4 des Gesamtbetrages der Haftsummen; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht das Doppelte des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile. Der Haftsummenzuschlag wird zurückgeführt: von 50% des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals 1985 auf 25% ab 1995. Für genossenschaftliche Zentralbanken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft beträgt der Haftsummenzuschlag 35 % des Gesamtbetrags der Haftsummen, jedoch nicht mehr als 1/4 des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals.

Anerkennung der von den Eignern (Genossen) übernommenen Haftung bei den Kreditgenossenschaften als Eigenkapital(-surrogat) im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Nach dem KWG spielt das haftende Eigenkapital eine entscheidende Rolle, nicht zuletzt bei der Expansion der Bankgeschäfte. So soll etwa die Gesamtheit der Kredite und Beteiligungen einer Bank das 18fache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Damit kommt der Definition des haftenden Eigenkapitals überragende Bedeutung zu. Während üblicherweise im wesentlichen nur das eingezahlte Kapital einschliesslich Rücklagen dazu gerechnet wurden, erhielten die Kreditgenossenschaften einen Zuschlag zum haftenden Eigenkapital, der der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung tragen sollte. Insgesamt durfte dieser Haftsummenzuschlag 50% des haftenden Eigenkapitals jedoch nicht überschreiten. Mit dem Hinweis auf diese Regelung forderten nun die Sparkassen, die i.d.R. über kein eingezahltes Kapital verfügen, die Anerkennung eines Haftungszuschlags, da die Gewährträger jederzeit für etwaige Verluste aufkommen müssen (sog. Gewährträgerhaftung). Mit dieser Forderung konnten sich die Sparkassen jedoch nicht durchsetzen. Nach der zum 1.1. 1985 in Kraft getretenen Änderung des KWG wird der Haftsummenzuschlag ab 1986 in zehn Jahren von bisher maximal 50% auf maximal 25% des ohne den Haftsummenzuschlag vorhandenen Eigenkapitals zurückgeführt.

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