Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

IHK

IHK ist die Abkürzung für Industrie und Handelskammern.

Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger der Selbstverwaltung der gewerblichen Wirtschaft.

Sie finanzieren sich auch durch Zwangsbeiträge aus der in der Wirtschaft tätigen Unternehmen. Diese Zwangsmitgliedschaft wird vielseits kritisiert und soll abgeschaft werden. Geplant ist ein marktwirtschaftliche Preisgestaltung für angebotene Dienstleistungen.

Industrie- und Handelskammer

Abk. für Industrie- und Handelskammer, illegale Beschäftigung i.e.S. umfasst die illegale Arbeitnehmerüberlassung, die Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und die illegale Ausländerbeschäftigung. Zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung zählen der Verleih von Arbeitnehmern von einem Verleiher, der hierfür keine Erlaubnis hat, sowie bestimmte Formen des Verleihs durch einen zugelassenen Verleiher. Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer gewerbsmässig zu Arbeitsleistungen überlassen, bedürfen hierfür nach dem ArbeitnehmerÜberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis des örtlich zuständigen Landesarbeitsamtes (§ 1 AÜG). Der Verleih deutscher Arbeitnehmer durch einen Verleiher ohne Erlaubnis kann beim Verleiher und Entleiher mit einer Geldbusse (OrdnungsWidrigkeit) geahndet werden (§ 16 AÜG). Ausländer dürfen als Leiharbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie eine nicht eingeschränkte Arbeitserlaubnis gem. § 2 ArbeitserlaubnisVO besitzen. Wer hiergegen verstösst, begeht als Verleiher eine Straftat (§ 15 AÜG), als Entleiher eine Ordnungswidrigkeit (§ 229 AFG) oder Straftat (§227a AFG) und als Arbeitnehmer eine Ordnungswidrigkeit (§ 229 AFG). Beim Verleih und Entleih von Arbeitnehmern (Zeitarbeit) durch einen Verleiher mit Erlaubnis droht in drei Fällen Geldbusse oder Kriminalstrafe: (1)  Verleih oder Entleih eines nichtdeutschen Arbeitnehmers, der die erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen, wie sie auch für deutsche Arbeitnehmer gelten (OrdnungsWidrigkeit des Entleihers gem. § 16 AÜG und des Verleihers gem. §229 AFG); bei Beschäftigung oder Entleih von gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis über eine Zeit von mindestens 30 Kalendertagen oder bei beharrlicher Wiederholung Straftat gem. §§227a AFG, 15 a AÜG; (a)  zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu denjenigen deutscher Leiharbeitnehmer stehen (Straftat des Entleihers gem. § 15 a AÜG, des Verleihers gem. § 227a AFG). (2)  Verleih oder Entleih von Arbeitnehmern in Betriebe(n) des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (Ordnungswidrigkeit gem. § 228 AFG). (3)  Verleih eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (Ordnungswidrigkeit gem. § 16 AÜG). Die Beschäftigung von Ausländern ist illegal, wenn nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne eine erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt werden. Geldbussen können gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgesetzt werden (§ 229 AFG). Wer als Arbeitgeber derartige Verstösse beharrlich wiederholt oder mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis mindestens dreissig Kalendertage beschäftigt, begeht eine Straftat (§ 227a AFG). Dies gilt auch für die Beschäftigung nichtdeutscher Arbeitnehmer zu Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaub, Nebenleistungen, sonstige tatsächliche Ausgestaltungen des Arbeitsverhältnisses), die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Bedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen (§ 227a AFG). Die Bemühungen des Gesetzgebers zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung haben die weitere Ausbreitung (insb. der Ausländerbeschäftigung) wahrscheinlich bremsen, sie als Massenphänomen aber nicht beseitigen können. Reformüberlegungen zielen u.a. auf eine Bekämpfung der sog. Lohndumpings auch beim Verleih von deutschen Arbeitnehmern. I.w.S. gehören auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern, für die pflichtwidrig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, sowie Beschäftigungen, mit denen gegen bestimmte Arbeitsschutzgesetze (z.B. Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutz) verstossen wird, zur illegalen Beschäftigung.

Literatur: Becker, E, Leitfaden zur gewerbsmässigen Arbeitnehmerüberlassung (Zeit-Arbeit), 3. Aufl., Köln 1984. Knigge, A./Ketelsen, J.-YJMarschall, DJ Wittrock, A., Kommentar zum Arbeitsförder ungsgesetz, 2. Aufl., Baden-Baden 1988. Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, München 1983.

Abk. für   Industrie- und Handelskammer. Internetadresse: www.ihk.de

Vorhergehender Fachbegriff: Ignoranz | Nächster Fachbegriff: IHK Gesellschaft zur Förderung der Außenwirtschaft



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Bordkonnossement | Good-till-cancelled (GTC) | Marketing-Strategie

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon