Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Arbeitsbedingungen

Die Gesamtheit aller Sachverhalte, die im Produktions- bzw. Arbeitsprozess als allgemeine (z. B. betriebliche) oder spezifische (arbeitsplatzbezogene) Bedingungen auftreten und die Arbeitshandlungen, die Arbeitsergebnisse und/ oder die Arbeitspersonen reversibel oder irreversibel beeinflussen bzw. verändern (z.B. als Belastungen). Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen ist neben der Gestaltung der Arbeitsinhalte - wichtige Aufgabe im Bereich der Gestaltung von Arbeit. Bewertungskriterien aus psychologischer Sicht sind Ausführbarkeit, Schädigungslosigkeit, Beeinträchtigungsfreiheit und Persönlichkeitsförderlichkeit. Methode zur Bestimmung und Beurteilung von Arbeitsbedingungen ist die psychologische Arbeitsanalyse.

Die Arbeitsbedingungen gliedern sich in:

1. Arbeitsbedingungen bezüglich Leistung und Gegenleistung (z.B. Lohn, Urlaub, Arbeitszeit); sie regeln sich grundsätzlich auf Basis des Tarifvertrags nach freiwilliger Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVerfG), bei Lohngestaltung und Leistungslohn konkrete Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVerfG.

2. sonstige Arbeitsbedingungen, die nicht Leistung und Gegenleistung betreffen (z.B. Zeit, Ort und Art der Auszahlung, Werkswohnungen); sie unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 9, 12 BetrVerfG.

3. Ordnungsfragen (Betriebsordnung, Überwachung von Arbeitnehmern), die § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 BetrVerfG unterliegen.

4. konkrete Aufgaben, die zugewiesen werden; sie unterliegen keinem Mitbestimmungsrecht im engeren Sinne. Bezüglich der Gestaltung der Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitsplätze sowie Umbauten usw. hat der Betriebsrat ein Recht auf Information und Anhörung (§ 90 Betr-VerfG.) Ein Mitbestimmungsrecht entsteht aber, wenn Änderungen der Arbeitsplätze, -bedingungen usw. »den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen« (§ 91 BetrVerfG).

In der Gesundheitswirtschaft:

Begriff, der die wesentlichen Rahmenbedingungen für ein Arbeitsverhältnis umschreibt. Synonym wird auch der Begriff der Vertragsbedingungen verwendet. Darunter werden zum Beispiel die Arbeitszeit, Überstundenregelung, eventuelle Wochenend-, Nacht- oder Schichtarbeit, die Bedingungen für die Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz wie Ausstattung, Beleuchtung, eventuelle Gefährdungsquellen etc. verstanden.

Nach Paragraph 2 Abs. 1 Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertrags-/Arbeitsbedingungen für ein Arbeitsverhältnis, für das kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, schriftlich niederlegen und diese dem Arbeitnehmer unterzeichnet aushändigen.

Nach Paragraph 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers vornehmen, um das eventuelle Gefährdungspotenzial im Hinblick auf möglicherweise erforderliche Arbeitsschutz-Maßnahmen zu ermitteln.

Auf dem Gesundheitsmarkt spielen die Arbeitsbedingungen in der jüngsten Zeit insbesondere bei Krankenhausärzten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Arbeitszeitrichtlinie im Hinblick auf die Zulässigkeit, Häufigkeit und Bewertung bzw. Bezahlung von Bereitschaftsdiensten und Überstunden eine wachsende Rolle.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Summe der objektiven Bedingungen und Verhältnisse, die mittelbar oder unmittelbar das Zusammenwirken der Elemente des Arbeitsprozesses beeinflussen.

Zu den Arbeitsbedingungen gehören die herrschenden Produktionsverhältnisse, der Entwicklungsstand der Produktivkräfte, sowie weitere soziale, kulturelle und ökonomische Bedingungen. Im engeren Sinn die Gesamtheit der betrieblichen Bedingungen der Arbeit wie die Produktions- und Arbeitsorganisation oder der Gesundheits- und Arbeitschutz.

Literatur: Hacker, W., Arbeitspsychologie, Bern u.a. 1986, Kapitell.  

Von der Gestaltungsart her kann man technologische, technisch-physio­logische (ergonomische) und organisatorische Arbeitsbedingungen unterscheiden. Vom Gestal­tungsergebnis her äußern sich die Arbeitsbedin­gungen insbesondere in den Arbeitsverfahren, der Arbeitsgruppe, der Arbeitszeit und dem Ar­beitsraum.

Vorhergehender Fachbegriff: Arbeitsüberwachung | Nächster Fachbegriff: Arbeitsberatung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Strukturberichterstattung | Abschreibungsdauer | Chooser Optionsschein

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon